Wir wünschen Euch einen guten Rusch ins Neue Jahr ! Renate und Jürgen

#1

Preetzer Tafel e.V. -- Erlebnis der dritten Art

in Thema Hartz IV 03.12.2011 17:13
von rote-Lola • Besucher | 589 Beiträge

Der letzte Monat war bei uns schon krass ... als endlich wieder Geld auf dem Konto war, hatte ich zu Hause noch einen kleinen Schluck Milch, einige Teebeutel ohne Zucker dazu, einen Rest Katzentrockenfutter, 1/4 Leberwurst, keine Margarine oder Öl mehr, einige Brühwürfel, 3 Zwiebeln, einen Rest Pflaumenmus, einige Teelöffel von einer Nachbarin geliehenen Instant-Kaffee und 4 Scheiben Billigtoast vom Aldi liegen .....sprich in der Küche hatte der Blitz eingeschlagen und schon vorher war das Essen wirklich nicht mehr unbedingt als etwas, das einen auf Dauer gesund erhalten könnte, zu bezeichnen.

Ich kenne die Tafel Preetz aus der Gasstraße von früher, als ich mit meinen beiden jüngeren Kindern und meiner Mutter damals, schon einmal getrennt lebend von meinem Ex-Mann, was aber nur vorübergehend war, weil wir uns später wieder vertragen haben, im Postfelder Weg ganz in der Nähe gewohnt habe.

Ich machte damals eine Weiterbildung über Arbeitslosenhilfe auf der Grone-Schule in Plön und hatte damals auch nicht mehr davon als vorher von Arbeitslosenhilfe. Trotzdem bin ich damals nicht oft bei der Tafel gewesen, weil ich fest stellte, dass es uns nicht wirklich weiter brachte, dann wahllos bekommene meistens nicht sehr brauchbare Lebensmittel mit dazu Gekauftem aus dem Laden so zu vervollständigen, dass man daraus auch hätte eine sinnvolle Mahlzeit machen können.

Ich war deshalb trotz wenig Geld in der Kasse bisher immer der Auffassung, wenn ich halbwegs gezielt und mit Verstand einkaufe, dann kann ich möglicherweise oder ziemlich sicher günstiger wirtschaften als mit Ergängungskäufen zu milden Gaben von unserer Tafel.


Na ja ..... viele meiner Nachbarn gehen regelmäßig zur Tafel und sagen immer, ich soll das doch auch machen, da kann ich doch was sparen und man könnte die Sachen super ergänzen und schont so die Haushaltskasse ... also entschlossen mein Lebensgefährte und ich uns nach diesem harten Monat November doch, mit zwei Nachbarinnen mal dorthin zu gehen, um uns bei der Tafel Preetz anzumelden und mal zu probieren, ob wir vielleicht doch so was sparen und besser über die Runden kommen könnten.

Info dazu: Die eine Nachbarin ist ein Einzelhaushalt, lebt wie wir momentan von Hartz IV pur und noch in einer 3-Zimmer-Wohnung, da ihr die ARGE bisher nicht aufgezwungen hat, dass sie ausziehen muss. Sie hat sich wie wir an diesem Tag neu angemeldet, hatte nur ein Schreiben mit, dass ihre Bezüge neu berechnet würden, aber keinen gültigen ARGE-Bescheid und konnte sich problemlos anmelden, da bedürftig.

Die zweite Nachbarin geht schon seht Jahren zur Tafel Preetz, lebte früher alleine und hatte damals eine 1-Zimmer-Wohnung und immer ein paar Extra-Einkünfte in Form von Freibeträgen aus einigen kleinen Nebenjobs, die man ja überm ARGE-Satz behalten darf. Inzwischen hat sie einen Partner, lebt mit ihm in einer 2-Zimmer-Wohnung, die ein bißchen weniger Miete kostet als unsere 3-Zimmer-Wohnung, sie hat 3 kleine Mini-Jobs und daraus ihre Freibeträge, ihr Partner einen Vollzeitjob bei einer Leiharbeitsfirma, zahlt etwas Unterhalt an seine Kinder aus geschiedener Ehe, was er der ARGE auch gemeldet hat, kann das also absetzen und genauso seine Fahrkarte und hat auch seine Freibeträge über dem ARGE-Satz ... bei der Preetzer Tafel kein Problem.

Als ich meinen Freund und mich nun anmelden wollte, hieß es plötzlich, unser ARGE-Bescheid könne ja so nicht stimmen, wir würden ja viel zu viel Geld bekommen, da könnten wir bei der Tafel nicht als hilfebedürftig berücksichtigt werden. Noch krasser war dann die Aussage der Frau, sie würde nicht einsehen, Menschen zu unterstützen, die nicht arbeiten, wenn da Familien mit Kindern wären, die arbeiten und weniger Geld hätten als wir ... die unterschwellige Unterstellung, "uns faule Schweine nicht unterstützen zu wollen, ohne gefragt zu haben, warum wir im Moment beide keinen Job haben", war dabei nicht zu überhören. Mir war das erstens peinlich, wäre am liebsten im Erdboden versunken, weil die Frau dort mich behandelte als sei ich eine Betrügerin, dann war ich aber auch empört darüber, weil das schließlich vollkommener Unsinn ist, denn mein Lebensgefährte und ich haben ja momentan beide gar keine Arbeit, auch keine Freibeträge über dem ARGE-Satz und unser Hartz-IV-Bescheid ist vollkommen richtig berechnet, unser Bedarf wird darauf mit 336 Euro pro Person aus dem Regelsatz für Paare von 328 Euro plus 8 Euro pro Person für Strom, da wir Warmwasser über eine Boiler machen müssen, richtig berechnet und unsere Miete von 441 Euro, die in 220,50 pro Person aufgeteilt ist, ist so auch in Ordnung, da unsere Wohnung auch nach dem Tod meiner Mutter noch im Rahmen dessen liegt, was als Hartz-IV-fähige Wohnung anerkannt wird .. wir müssen also laut ARGE nicht umziehen.

Zuerst wollte ich gleich wütend auf der Hacke umdrehen und gehen, aber es hieß dann, man müsse das prüfen und vielleicht könnten wir ja besagten Tafel-Ausweis doch bekommen .. aber so viele Familien hätten ja viel weniger und wären viel bedürftiger.

Ich habe nur gesagt, weniger als den Hartz-IV-Satz, das gibt es in Deutschland nicht und falls das wirklich so wäre, dann bräuchten diese Familien vielleicht einen Rechtsbeistand, um ihren Hartz-IV-Bescheid überprüfen zu lassen statt etwas abgelaufenes Essen über die Tafel.

Das ist auch mein voller Ernst, wenn es wirklich viele solcher ARGE-Bescheide hier in Preetz geben sollte.

Was mir durch den Kopf ging war, ob hier Extra-Zahlungen wie Erziehungsgeld, Kindergeld und dergleichen nicht mit gezählt wird oder aber diese Familien keine Miete zahlen, weil die Mütter im Frauenhaus oder die Familien im Obdachlosenasyl leben und so ja keine Miete, Strom und derlei Kosten selbst bezahlen müssen und deshalb einen reduzierten Bedarf haben.

Na ja ... wir durften uns "gnädig in die Schlange stellen", weil ja noch nicht entschieden sei, ob wir nun bedürftig wären .. haben das dann, weil wir mit den beiden Freundinnen dort waren, auch gemacht.

Inzwischen habe ich mir überlegt, auch noch so lange dort hin zu gehen, bis entschieden wurde, ob wir nun als ja reine Hartz-IV-Empfänger momentan nach dem Tod meiner früher ja schwer pflegebedürftigen Mutter ohne jedes Zusatzeinkommen in Form von Freibeträgen wirklich weg geschickt werden .. das brauche ich, schon aus journalistischen Gründen dringend.

Danach kann mich die Tafel Preetz ganz sicher mal ... sagen wir mal "für alle Zeiten an die Füße fassen".

Wie unser Einkauf dann dort aussah, erzähle ich gleich.

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#2

RE: Preetzer Tafel e.V. -- Erlebnis der dritten Art

in Thema Hartz IV 03.12.2011 18:25
von rote-Lola • Besucher | 589 Beiträge

Die milden Gaben für uns Menschen, die da Hartz-IV-Empfänger Probleme haben, mit dem Geld auszukommen, um genug Essen kaufen zu können, für unseren Haushalt aus folgendem:

1 steinhartes Kastenbrot, noch nicht verschimmelt
1 Paket steinhartes Schwarzbrot, auch noch nicht verschimmelt
1 Paket ähnlich dem Weltmeisterbrot von Aldi, steinhart, gestern noch nicht verschimmelt, heute ja
Keine dieser Brotsorgen war mit einem Verfallsdatum versehen

1 Paket mit 3 Scheiben gekochtem Schinken, 4 Tage über dem Verfallsdatum
1 Dressing für Salat, 4 Tage über dem Verfallsdatum
1 l Frischmilch, 6 Tage über dem Verfallsdatum
1 Camembert einer eigentlich teuren Sorte, Verfallsdatum nicht erkennbar, steinhart ... wobei Camembert, wenn er frisch ist, eigentlich weich sein sollte

2 mit Pudding gefüllte Stücke Kuchen, die man noch gut essen konnte
2 Rosinenbrötchen, die genauso hart waren wie das Brot
Wann diese Sachen abgelaufen waren, war nicht erkennbar, da Frischware sicher vom Bäcker

1 Salatgurke, noch knackig
3 Tomaten, auch noch knackig und gut eßbar
3 Paprikaschoten, vollkommen verwelkt
3 Zucchinis, auch schon ganz schrumpelig
1 Blumenkohl, wenn ich ihn gleich koche, sicher noch eßbar
einigen Möhren, schon wabbelig und teils schwarz angelaufen

Weintrauben durchsetzt mit faulenden Früchten, nach dem Sortieren dann der Rest noch eßbar, wenn man es schnell getan hat

3 Stücke Melone, die nicht mehr wirklich frisch geschmeckt haben, ich habe sie allerdings gegessen

einigen braune Bananen, die man erfahrungsgemäßg trotzdem noch gut essen kann und bei Aldi allerdings auch fast immer neben den gelben für wirklich extrem wenig Geld kaufen kann

2 Töpfen Gewürzen, Petersilie und Basilikum, die ich gerade durch Gießen versuche, wieder ins Leben zurück zu rufen, vielleicht gelingt es, die Pflanzen sind noch nicht wirklich eingegangen

2 Plastikschläuche mit einem Eintopf, wie man sie bei Sky im Kühlregal bekommt, aber ohne Aufkleber, so dass ich keine Ahnung habe, wie lange die schon abgelaufen sind

1 Tafel Lindt-Schokolade .. ein Luxus, den ich sonst nicht kaufen würde, sah in Ordnung aus

2 Tüten mit einer Gewürzmischung für ein Geflügel-Paprika-Gericht .. sowas wird ja nicht schlecht

Zuzahlung dafür war nun nicht hoch, 1 Euro symbolischer Obulus pro Familie ist das dort.

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#3

RE: Preetzer Tafel e.V. -- Erlebnis der dritten Art

in Thema Hartz IV 03.12.2011 18:32
von rote-Lola • Besucher | 589 Beiträge

Da ich als gelernte Industriekauffrau früher in einer Preetzer Fleischwarenfabrik jahrelang tätig war und außerdem später mal das Abitur mit dem Hauptfach Ernährungslehre nachgemacht habe, weiß ich zu 100 % sicher, dass es verboten ist, Lebensmittel über dem Verfallsdatum für die menschliche Ernährung abzugeben. Das kann zum Teil sehr gefährlich werden, auch wenn es oft so ist, dass manche Dinge auch noch einige Tage nach dem Verfallsdatum eßbar sind.

Man sollte aber bedenken, dass die Leute, die diese Sachen mit nach Hause nehmen, sie ja auch dort noch eine Weile liegen lassen könnten und viele arme Leute auf sowas dann gar nicht achten und auch kleine Kinder damit füttern.

Uraltes Frischgemüse enthält viel weniger Vitamine als welches aus der Dose oder das eingefroren ist, man sollte Frischgemüse und frisches Obst also häufig und wirklich frisch kaufen und auch verwenden.

Dinge, die sich halten wie Säfte, Konserven und dergleichen, habe ich außer den Gewürztüten dort nicht gesehen.

Ich weiß nicht, ob es als gesund für Familien mit Kindern angesehen werden kann, wenn man ihre knappe Kasse damit aufstockt, abgelaufene Lebensmittel zu verteilen, das so manchem Elternteil die Möglichkeit geben mag, statt was zu essen Schnaps zu kaufen und die Kinder dann mit diesem minderwertigen Zeug abzufüttern.

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#4

RE: Preetzer Tafel e.V. -- Erlebnis der dritten Art

in Thema Hartz IV 03.12.2011 18:40
von rote-Lola • Besucher | 589 Beiträge

Ja .. da es mich extrem gewurmt hat, wie man uns dort als eine Art Schmarotzer hin gestellt hat, die zu Unrecht dort um was zu Essen betteln würden, habe ich dann mal gesucht, wozu die Preetzer Tafel also gehört.

Das ist dieser Verein hier:

http://www.tafel.de/der-bundesverband/grundsaetze.html

Da wird dann ein Paragraph genannt bezüglich der Bedürftigkeit der Menschen, die so ein gemeinnütziger Verein unterstützen darf, um noch als gemeinnützig zu gelten.

Grundsatz 1

Die Tafeln sammeln überschüssige Lebensmittel, die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, und geben diese an Bedürftige ab.

Durchführungsbestimmung:

Die Tafeln können auch Artikel des täglichen Bedarfs ausgeben.
Der Schwerpunkt muss auf dem Einsammeln und Ausgeben von Lebensmitteln liegen.
Die Abgabe erfolgt unentgeltlich oder gegen einen geringen Kostenbeitrag - grundsätzlich eine Münze* pro Haushalt und Ausgabe.
Die Ermittlung der Bedürftigkeit orientiert sich an der Abgabenordnung § 53 unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und wird von jeder Tafel individuell festgelegt.
Die Abgabe der Lebensmittel erfolgt unter Beachtung der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) und des Infektionsschutzgesetzes.

Eine Ausnahme vom Grundsatz ist durch die jeweilige Tafel gegenüber dem/der Ländervertreter/Ländervertreterin (Landesvorsitzenden) schriftlich nachzuweisen und zu begründen.*
Die Landesverbände/Ländervertreter überwachen die Einhaltung der Tafelgrundsätze.**

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#5

RE: Preetzer Tafel e.V. -- Erlebnis der dritten Art

in Thema Hartz IV 03.12.2011 18:43
von rote-Lola • Besucher | 589 Beiträge

Was versteht man unter Bedürftigkeit in bezug auf Gemeinnützigkeit einer Einrichtung:

ine Körperschaft, zu deren Satzungszwecken die Unterstützung von hilfsbedürftigen Verwandten der Mitglieder, Gesellschafter, Genossen oder Stifter gehört, kann nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden. Bei einer derartigen Körperschaft steht nicht die Förderung mildtätiger Zwecke, sondern die Förderung der Verwandtschaft im Vordergrund. Ihre Tätigkeit ist deshalb nicht, wie es § 53 verlangt, auf die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet. Dem steht bei Stiftungen § 58 Nr. 5 nicht entgegen. Diese Vorschrift ist lediglich ein Ausnahme von dem Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55), begründet aber keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck. Bei der tatsächlichen Geschäftsführung ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Angehörigen grundsätzlich nicht schädlich für die Steuerbegünstigung. Die Verwandtschaft darf jedoch kein Kriterium für die Förderleistungen der Körperschaft sein.

4.

Hilfen nach § 53 Nr. 1 (Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind) dürfen ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit gewährt werden. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit i.S. des § 53 Nr. 1 kommt es nicht darauf an, dass die Hilfsbedürftigkeit dauernd oder für längere Zeit besteht. Hilfeleistungen wie beispielsweise "Essen auf Rädern" können daher steuerbegünstigt durchgeführt werden. Bei Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, kann körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne weitere Nachprüfung angenommen werden.

5.

§ 53 Nr. 2 legt die Grenzen der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit fest. Danach können ohne Verlust der Steuerbegünstigung Personen unterstützt werden, deren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S. des § 28 SGB XII nicht übersteigen. Etwaige Mehrbedarfszuschläge zum Regelsatz sind nicht zu berücksichtigen. Leistungen für die Unterkunft werden nicht gesondert berücksichtigt. Für die Begriffe "Einkünfte" und "Bezüge" sind die Ausführungen in H 33a.1 und H 33a.2 (Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge) EStH sowie in H 32.10 (Anrechnung eigener Bezüge) EStH maßgeblich.

6.

Zu den Bezügen i.S. des § 53 Nr. 2 zählen neben den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG auch alle anderen für die Bestreitung des Unterhalts bestimmten oder geeigneten Bezüge aller Haushaltsangehörigen. Hierunter fallen demnach auch solche Einnahmen, die im Rahmen der steuerlichen Einkunftsermittlung nicht erfasst werden, also sowohl nicht steuerbare als auch für steuerfrei erklärte Einnahmen (BFH-Urteil vom 2.8.1974, BStBl II 1975 S.139).

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit von unverheirateten minderjährigen Schwangeren und minderjährigen Müttern, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen, und die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, sind die Bezüge und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht zu berücksichtigen. Bei allen Schwangeren oder Müttern, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen - einschließlich der volljährigen, verheirateten und nicht bei ihren Eltern lebenden Frauen - bleiben ihre Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades unberücksichtigt.

7.

Bei Renten zählt der über den von § 53 Nr. 2 Buchstabe a erfassten Anteil hinausgehende Teil der Rente zu den Bezügen i.S. des § 53 Nr. 2 Buchstabe b.

8.

Bei der Feststellung der Bezüge i. S. des § 53 Nr. 2 Buchstabe b sind aus Vereinfachungsgründen insgesamt 180 € im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den entsprechenden Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

9.

Erbringt eine Körperschaft ihre Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen, muss sie an Hand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Personen die Grenzen des § 53 Nr. 2 nicht übersteigen. Eine Erklärung, in der von der unterstützten Person nur das Unterschreiten der Grenzen des § 53 Nr. 2 mitgeteilt wird, reicht allein nicht aus. Eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge ist stets beizufügen.

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#6

RE: Preetzer Tafel e.V. -- Erlebnis der dritten Art

in Thema Hartz IV 03.12.2011 18:54
von rote-Lola • Besucher | 589 Beiträge

http://www.bvl.bund.de/DE/08_PresseInfot..._umdatiert.html

Hier geht es nachher weiter mit dem Thema, wie lange darf man eigentlich das Verfallsdatum überschreiten, wenn man Lebensmittel verteilt .. auch wenn man die an Bedürftige verschenkt, gerade bei tierischen Lebensmitteln.

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#7

RE: Preetzer Tafel e.V. -- Erlebnis der dritten Art

in Thema Hartz IV 03.12.2011 19:39
von Fellnase • 579 Beiträge

http://www.gesetze-im-internet.de/lmkv/__7.html

§ 7 Mindesthaltbarkeitsdatum
(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.
(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe nach Satz 1 auf diese Stelle hingewiesen wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Lebensmitteln,

1.
deren Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate beträgt, die Angabe des Jahres entfallen,
2.

a)
deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt, der Tag,
b)
deren Mindesthaltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt, der Tag und der Monat

entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis Ende ..." angegeben wird.

(4) (weggefallen)
(5) Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit der Angabe nach den Absätzen 2 und 3 anzubringen.
(6) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei

1.
frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt, ausgenommen Keime von Samen und ähnlichen Erzeugnissen, wie Sprossen von Hülsenfrüchten,
2.
Getränken mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent,
3.
alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektaren und alkoholhaltigen Getränken in Behältnissen von mehr als fünf Litern, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind,
4.
Speiseeis in Portionspackungen,
5.
Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden,
6.
Speisesalz, ausgenommen jodiertes Speisesalz,
7.
Zucker in fester Form,
8.
Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen oder Aromastoffen und Farbstoffen bestehen,
9.
Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen,
10.
weinähnlichen und schaumweinähnlichen Getränken und hieraus weiterverarbeiteten alkoholhaltigen Getränken.

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#8

RE: Preetzer Tafel e.V. -- Erlebnis der dritten Art

in Thema Hartz IV 03.12.2011 19:40
von Fellnase • 579 Beiträge

§ 7a Verbrauchsdatum
(1) Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben.
(2) Diesem Datum ist die Angabe "verbrauchen bis" voranzustellen, verbunden mit

1.
dem Datum selbst oder
2.
einem Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist.

Diesen Angaben ist eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen hinzuzufügen.
(3) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
(4) Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

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#9

RE: Preetzer Tafel e.V. -- Erlebnis der dritten Art

in Thema Hartz IV 03.12.2011 19:45
von Fellnase • 579 Beiträge

http://www.gesetze-im-internet.de/lmkv/B...81BJNG000101320

Eventuell lieber den Link lesen, weil da Tabellen drin sind, ich kopiere den ganzen Text nur zur Sicherheit hier auch rein.

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an Verbraucher (§ 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) abgegeben zu werden. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht für die Kennzeichnung von

1.
bis 6. (weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
Lebensmitteln, soweit deren Kennzeichnung in Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Union geregelt ist.

Für Milcherzeugnisse, die in der Butterverordnung, Käseverordnung oder Verordnung über Milcherzeugnisse geregelt sind, sowie für Konsummilch im Sinne der Konsummilch-Kennzeichnungsverordnung gilt diese Verordnung nur, soweit Vorschriften der genannten Verordnungen sie für anwendbar erklären.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2 Unberührtheitsklausel
Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel in Fertigpackungen eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3 Kennzeichnungselemente
(1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.
die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 4,
1a.
Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,
2.
der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
3.
das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5 und 6,
4.
das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 oder bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum nach Maßgabe des § 7a Abs. 1 bis 3,
5.
der vorhandene Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nach Maßgabe des § 7b,
6.
die Menge bestimmter Zutaten oder Gattungen von Zutaten nach Maßgabe des § 8,
7.
nach Maßgabe des § 9a die Angabe der dort genannten Stoffe,
8.
nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (ABl. EU Nr. L 97 S. 44) die Angaben

a)
des Artikels 2 Satz 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 608/2004,
b)
des Artikels 2 Satz 2 Nr. 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 608/2004.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 7 und 8 können entfallen

1.
bei einzeln abgegebenen figürlichen Zuckerwaren,
2.
bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 qcm beträgt,
3.
bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife oder ein Brustschild haben,
4.
bei Fertigpackungen, die verschiedene Mahlzeiten oder Teile von Mahlzeiten in vollständig gekennzeichneten Fertigpackungen enthalten und zu karitativen Zwecken abgegeben werden.

Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 4 die Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1 können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 und die Mengenkennzeichnung nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.
(4) Abweichend von Absatz 3 können

1.
die Angaben nach Absatz 1 bei

a)
tafelfertig zubereiteten, portionierten Gerichten, die zur Abgabe an Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind,
b)
Fertigpackungen, die unter dem Namen oder der Firma eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers in den Verkehr gebracht werden sollen, bei der Abgabe an diesen,
c)
Lebensmitteln in Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden,

2.
die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch in Reife- und Transportpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind,

in den dazugehörenden Geschäftspapieren enthalten sein, wenn sichergestellt ist, dass diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor oder gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden. Im Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c sind die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Angaben auch auf der äußeren Verpackung der Lebensmittel anzubringen. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 müssen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 nicht im gleichen Sichtfenster angebracht sein.
(5) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen bei

1.
Lebensmitteln, die kurz vor der Abgabe zubereitet und verzehrfertig hergerichtet

a)
in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung im Rahmen der Selbstbedienung oder
b)
zu karitativen Zwecken

zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden,
2.
Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher verpackt werden, sofern die Unterrichtung des Verbrauchers über die Angaben nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.

(6) Abweichend von Absatz 3 können die Angaben nach Absatz 1 bei Brötchen auf einem Schild auf oder neben der Ware angebracht werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4 Verkehrsbezeichnung
(1) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei deren Fehlen

1.
die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder
2.
eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt als Verkehrsbezeichnung für ein Lebensmittel ferner die Bezeichnung, unter der das Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird. Diese Verkehrsbezeichnung ist durch beschreibende Angaben zu ergänzen, wenn anderenfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben, der Verbraucher nicht in der Lage wäre, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Die Angaben nach Satz 2 sind in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubringen.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von einem unter der verwendeten Verkehrsbezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, dass durch die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben eine Unterrichtung des Verbrauchers nicht gewährleistet werden kann.
(4) Hersteller- oder Handelsmarken oder Fantasienamen können die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen.
(5) Die Verkehrsbezeichnung wird durch die Angabe "aufgetaut" ergänzt, wenn das Lebensmittel gefroren oder tiefgefroren war und die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Verbraucher einen Irrtum herbeizuführen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5 Begriffsbestimmung der Zutaten
(1) Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe sowie der Enzyme im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und – wenn auch möglicherweise in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt. Besteht eine Zutat eines Lebensmittels aus mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat), so gelten diese als Zutaten des Lebensmittels.
(2) Als Zutaten gelten nicht:

1.
Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten,
2.
Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen, Enzyme nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 2000/13/EG in der jeweils geltenden Fassung und Mikroorganismenkulturen, die in einer oder mehreren Zutaten eines Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung ausüben,
3.
Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
4.
Lösungsmittel und Trägerstoffe für Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen, Enzyme nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe c Dreifachbuchstabe iii der Richtlinie 2000/13/EG in der jeweils geltenden Fassung und Mikroorganismenkulturen, sofern sie in nicht mehr als technologisch erforderlichen Mengen verwendet werden,
5.
Extraktionslösungsmittel,
6.
Stoffe, die auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verwendet werden und - auch in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 gelten Stoffe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 bis 6 als Zutaten, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 hergestellt worden sind und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden sind, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein des jeweiligen Stoffes schließen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6 Verzeichnis der Zutaten
(1) Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in dem das Wort "Zutaten" erscheint.
(2) Abweichend von Absatz 1

1.
sind zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis anzugeben, wobei der Anteil des zugefügten Wassers durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile aller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses ermittelt wird; die Angabe kann entfallen, sofern der errechnete Anteil nicht mehr als fünf Gewichtshundertteile beträgt;
2.
können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und bei der Herstellung des Lebensmittels in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden; dabei kann die Angabe des lediglich zur Rückverdünnung zugesetzten Wassers entfallen;
3.
kann die Angabe des Zusatzes von Wasser bei Aufgussflüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt werden, entfallen;
4.
können bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der Reihenfolge ihres Anteils an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Angabe wie "Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses" enthält;
5.
können Obst-, Gemüse- oder Pilzmischungen, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder Pilzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden, im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung "Obst", "Gemüse" oder "Pilze", gefolgt von dem Hinweis "in veränderlichen Gewichtsanteilen", unmittelbar gefolgt von den vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten angegeben werden; in diesem Fall ist die Mischung nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der jeweils vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten im Verzeichnis der Zutaten anzugeben;
6.
können bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie "in veränderlichen Gewichtsanteilen" erfolgt;
7.
können Zutaten, deren Anteil weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt, in beliebiger Reihenfolge nach den übrigen Zutaten angegeben werden;
8.
kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils angegeben werden, sofern für sie eine Verkehrsbezeichnung durch Rechtsvorschrift festgelegt oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblich ist und ihr eine Aufzählung ihrer Zutaten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei ihrer Herstellung unmittelbar folgt; diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn

a)
die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das ein Verzeichnis der Zutaten nicht vorgeschrieben ist, oder
b)
der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt und die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer Rechtsvorschrift festgelegt ist oder die zusammengesetzte Zutat aus Gewürz- oder Kräutermischungen oder aus Mischungen derartiger Erzeugnisse besteht;

Absatz 5 bleibt unberührt;
9.
können nach Art, Beschaffenheit und Charakter vergleichbare und untereinander austauschbare Zutaten, deren Anteil weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt, mit dem Vermerk "Enthält ... und/oder ..." angegeben werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist.

Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b sowie Nr. 9 gelten nicht für Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Enzyme und Mikroorganismenkulturen, ausgenommen Natriumjodat und Kaliumjodat. Abweichend von Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b sowie Nr. 9 sind Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen.
(3) Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 anzugeben.
(4) Abweichend von Absatz 3

1.
kann bei Zutaten, die zu einer der in Anlage 1 aufgeführten Klassen gehören, der Name dieser Klasse angegeben werden; der Klassenname "Stärke" ist durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen Herkunft zu ergänzen, wenn die Zutaten Gluten enthalten könnten;
2.
müssen Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, die zu einer der in Anlage 2 aufgeführten Klassen gehören, ausgenommen physikalisch oder enzymatisch modifizierte Stärken, mit dem Namen dieser Klasse, gefolgt von der Verkehrsbezeichnung oder der E-Nummer angegeben werden; gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat auf Grund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist; der Klassenname "modifizierte Stärke" ist durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen Herkunft zu ergänzen, wenn diese Zutaten Gluten enthalten könnten; im Übrigen genügt bei chemisch modifizierten Stärken die Angabe des Klassennamens;
3.
müssen Enzyme im Sinne des Artikels 6 Absatz 6 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/13/EG, der durch Artikel 21 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) eingefügt worden ist, nach Maßgabe dieser Vorschrift mit der Bezeichnung einer der Klassen der in Anlage 2 aufgeführten Zutaten gefolgt von ihrer Verkehrsbezeichnung angegeben werden.

(5) Bei der Verwendung von Aromen sind diese gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/13/EG, der durch Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34, L 105 vom 27.4.2010, S. 115) neu gefasst worden ist, zu kennzeichnen. Abweichend von Satz 1 sind

1.
Chinin oder dessen Salze als solche oder als Chinin und
2.
Koffein als solches

unmittelbar nach der Bezeichnung „Aroma“ anzugeben.
(5a) Im Fall von Zutaten der Anlage 3 ist der Angabe nach Absatz 3, 4 Nr. 1 oder 2 sowie Absatz 5 Satz 1 eine Bezeichnung der Zutat dieser Anlage hinzuzufügen, sofern die Angabe nicht auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen lässt. Dies gilt nicht, sofern die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen lässt.
(6) Die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten ist nicht erforderlich bei

1.
frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt,
2.
Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, ausgenommen Bier,
3.
Erzeugnissen aus nur einer Zutat, sofern die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels dieselbe Bezeichnung wie die Zutat hat oder die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt.

Abweichend von Satz 1 sind Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Aufzählung der Zutaten der Anlage 3 das Wort "Enthält" voranzustellen; dies gilt nicht, sofern die Zutaten der Anlage 3 in einem Verzeichnis der Zutaten angegeben sind.
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§ 7 Mindesthaltbarkeitsdatum
(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.
(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe nach Satz 1 auf diese Stelle hingewiesen wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Lebensmitteln,

1.
deren Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate beträgt, die Angabe des Jahres entfallen,
2.

a)
deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt, der Tag,
b)
deren Mindesthaltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt, der Tag und der Monat

entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis Ende ..." angegeben wird.

(4) (weggefallen)
(5) Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit der Angabe nach den Absätzen 2 und 3 anzubringen.
(6) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei

1.
frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt, ausgenommen Keime von Samen und ähnlichen Erzeugnissen, wie Sprossen von Hülsenfrüchten,
2.
Getränken mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent,
3.
alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektaren und alkoholhaltigen Getränken in Behältnissen von mehr als fünf Litern, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind,
4.
Speiseeis in Portionspackungen,
5.
Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden,
6.
Speisesalz, ausgenommen jodiertes Speisesalz,
7.
Zucker in fester Form,
8.
Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen oder Aromastoffen und Farbstoffen bestehen,
9.
Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen,
10.
weinähnlichen und schaumweinähnlichen Getränken und hieraus weiterverarbeiteten alkoholhaltigen Getränken.

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§ 7a Verbrauchsdatum
(1) Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben.
(2) Diesem Datum ist die Angabe "verbrauchen bis" voranzustellen, verbunden mit

1.
dem Datum selbst oder
2.
einem Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist.

Diesen Angaben ist eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen hinzuzufügen.
(3) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
(4) Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.
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§ 7b Vorhandener Alkoholgehalt
(1) Der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes ist der bei 20 Grad bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen.
(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol "% vol" anzufügen. Der Angabe kann das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc." vorangestellt werden.
(3) Für die Angabe des Alkoholgehalts sind die in Anlage 4 aufgeführten Abweichungen zulässig. Die Abweichungen gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysemethode ergeben.
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§ 8 Mengenkennzeichnung von Zutaten
(1) Die Menge einer bei der Herstellung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat oder einer verwendeten Klasse oder vergleichbaren Gruppe von Zutaten (Gattung von Zutaten) ist gemäß Absatz 4 anzugeben,

1.
wenn die Bezeichnung der Zutat oder der Gattung von Zutaten in der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels angegeben ist,
2.
wenn die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet, dass das Lebensmittel die Zutat oder die Gattung von Zutaten enthält,
3.
wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder
4.
wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Lebensmitteln ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.

Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen ohne die nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für eine Zutat oder Gattung von Zutaten,

a)
deren Abtropfgewicht nach § 11 der Fertigpackungsverordnung angegeben ist,
b)
deren Mengenangabe bereits auf dem Etikett durch eine andere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist,
c)
die in geringer Menge zur Geschmacksgebung verwendet wird oder
d)
die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, da unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden;

2.
wenn in Rechtsvorschriften die Menge der Zutat oder der Gattung von Zutaten konkret festgelegt, deren Angabe auf dem Etikett in den Rechtsvorschriften aber nicht vorgesehen ist;
3.
in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 5.

(3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht

1.
in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung;
2.
für die Angabe von Vitaminen oder Mineralstoffen, sofern eine Nährwertkennzeichnung dieser Stoffe erfolgt.

(4) Die Menge der Zutaten oder der Gattung von Zutaten ist in Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels, anzugeben. Die Angabe hat in der Verkehrsbezeichnung, in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten bei der Angabe der betroffenen Zutat oder Gattung von Zutaten zu erfolgen. Abweichend von Satz 1

1.
ist die Menge der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutaten bei Lebensmitteln, denen infolge einer Hitze- oder einer sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, nach ihrem Anteil bei der Verwendung, bezogen auf das Enderzeugnis anzugeben; übersteigt hiernach die Menge einer Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100 Gewichtshundertteile, so erfolgt die Angabe in Gewicht der für die Herstellung von 100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat oder Zutaten;
2.
ist die Menge flüchtiger Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles im Enderzeugnis anzugeben;
3.
kann die Menge an Zutaten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor der Eindickung oder dem Trocknen angegeben werden;
4.
kann bei Lebensmitteln im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 die Menge an Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden.

Satz 3 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für Gattungen von Zutaten.
(5) Bei Getränken, die im verzehrfertigen Zustand mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter enthalten, ist die Angabe "erhöhter Koffeingehalt", gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter, im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. Bei konzentrierten Getränken kann auf den verzehrfertigen Zustand Bezug genommen werden. Die Angaben nach Satz 1 sind nicht erforderlich bei Getränken auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt, deren Verkehrsbezeichnung die Wortbestandteile "Kaffee" oder "Tee" enthält.
Zweiter Abschnitt
Spezielle Vorschriften für bestimmte Lebensmittel
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§ 9 Bestimmte Lebensmittel mit bestimmten geographischen Angaben
Sofern ihre Anerkennung nicht bereits nach anderen Vorschriften erfolgt ist, dürfen Erzeugnisse der KN-Codes 2009, 2202, 2206, 2208 und 2209 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der jeweils geltenden Fassung mit geographischen Bezeichnungen, die mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes oder einer kleineren geographischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes im Sinne des Anhangs VII, B Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung übereinstimmen, unter folgenden geographischen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden:

a)
Name eines nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten bestimmten Anbaugebietes oder
b)
Name eines Bereiches nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Weingesetzes oder
c)
Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Weingesetzes.

Dies gilt nur, wenn die geographische Bezeichnung im Einklang mit den hierzu bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, insbesondere den zum Schutz vor Täuschung erlassenen Vorschriften, verwendet wird. Das Bundesministerium macht die ihm von den Bundesländern mitgeteilten Erzeugnisse, die diesen Anforderungen entsprechen, im Bundesanzeiger bekannt.
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§ 9a Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten
Süßwaren und Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Stoffe selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra enthalten, sind nach Maßgabe der Anlage 5 zu kennzeichnen.
Dritter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 10
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 8 Buchstabe a oder § 7a Abs. 4 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine nach Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 Buchstabe b jeweils in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 3 Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet sind.
Vierter Abschnitt
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§ 10a Übergangsregelungen
(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(2) (weggefallen)
(3) Alkoholische Getränke, die vor dem 1. Mai 1989 ohne Angabe des Alkoholgehalts erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen ohne diese Angabe weiter in den Verkehr gebracht werden.
(4) (weggefallen)
(5) § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel III Nr. 9 der EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2915) bleibt unberührt.
(6) Soweit die Absätze 1 bis 5 keine abweichenden Regelungen enthalten, dürfen Erzeugnisse, die noch vor dem 1. Juli 1993 nach den bis dahin geltenden Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet worden sind, weiter in den Verkehr gebracht werden.
(7) Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2003 noch nach den bis zum 30. Dezember 2002 geltenden Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
(8) Bis zum 30. Juni 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 16. Januar 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
(9) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(10) Lebensmittel, die den Vorschriften des § 9a der Verordnung in der ab dem 28. Mai 2005 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 19. Mai 2006 nach den bis zum 27. Mai 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 19. Mai 2006 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(11) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 22. Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind.
(12) Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind und die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 22. Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(13) Lebensmittel, die bis zum 11. Juni 2010 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
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Anlage 1 (zu § 6 Abs. 4 Nr. 1)
Zutaten, die mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden können, wenn sie Zutat eines anderen Lebensmittels sind
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2471;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Zutat: Klassenname:
Raffinierte Öle, ausgenommen Olivenöl "Öl", ergänzt durch die Angabe

1.
"pflanzlich" oder "tierisch" oder
2.
der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft

Auf ein gehärtetes Öl muss mit der Angabe "gehärtet" hingewiesen werden.
raffinierte Fette "Fett", ergänzt durch die Angabe

1.
"pflanzlich" oder "tierisch" oder
2.
der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft.

Auf ein gehärtetes Fett muss mit der Angabe "gehärtet" hingewiesen werden.
Mischungen von Mehl aus zwei oder mehreren Getreidearten "Mehl", anschließend die Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
Stärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch modifizierte Stärke "Stärke"
Fisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen "Fisch"
Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen "Käse"
Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Gewichts des Lebensmittels betragen "Gewürz(e)" oder "Gewürzmischung"
Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Gewichts des Lebensmittels betragen "Kräuter" oder "Kräutermischung"
Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden "Kaumasse"
Paniermehl jeglichen Ursprungs "Paniermehl"
Saccharose jeder Art "Zucker"
Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup jeweils mit einem Fruktosegehalt von nicht mehr als 5 Prozent in Gewicht in der Trockenmasse "Glukosesirup"
kristallwasserfreie und kristallwasserhaltige Dextrose "Dextrose" oder "Traubenzucker"
Milcheiweiß jeder Art (Kaseine, Kaseinate und Molkeneiweiß) und Mischungen daraus "Milcheiweiß"
Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter "Kakaobutter"
Wein jeder Art im Sinne der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein der Europäischen Union "Wein"
Die Skelettmuskeln 1) von Tieren der Arten 'Säugetiere' und 'Vögel', die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Ausgenommen ist Separatorenfleisch im Sinne des Anhangs I Nr. 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55; Nr. L 226 S. 22).Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff , ...fleisch' bezeichnet werden: , ...fleisch', dem die Namen der Tierarten, von denen es stammt, vorangestellt sind
Tierarten Fett
(%) Bindegewebe 2)
(%)
Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Tierarten, bei denen Säugetiere überwiegen 25 25
Schweine 30 25
Vögel und Kaninchen 15 10

Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Voraussetzungen der Definition von , ...fleisch' erfüllt, so muss der , ...fleischanteil' entsprechend nach unten angepasst werden. Das Verzeichnis der Zutaten muss in diesem Fall die Angabe , ...fleisch', dem die Namen der Tierarten, von denen es stammt, vorangestellt sind, und die Angabe 'Fett' oder 'Bindegewebe' enthalten.
-----

1)
Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zunge sowie die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.
2)
Der Bindegewebeanteil wird berechnet auf Grund des Verhältnisses zwischen Kollagengehalt und Fleischeiweißgehalt. Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt der Hydroxyprolin.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 4 Nr. 2)
Klassen von Zutaten, bei denen die aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden müssen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2472

Farbstoff
Konservierungsstoff
Antioxidationsmittel
Emulgator
Verdickungsmittel
Geliermittel
Stabilisator
Geschmacksverstärker
Säuerungsmittel
Säureregulator
Trennmittel
modifizierte Stärke
Süßstoff
Backtriebmittel
Schaumverhüter
Überzugsmittel
Schmelzsalz (nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse)
Mehlbehandlungsmittel
Festigungsmittel
Feuchthaltemittel
Füllstoff
Treibgas
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6)
Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 3012 u. 3013 )

1.

a)
Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

aa)
Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose,1)
bb)
Maltodextrine auf Weizenbasis,1)
cc)
Glukosesirupe auf Gerstenbasis,
dd)
Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;

b)
Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;
c)
Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse;
d)
Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

aa)
Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird,
bb)
Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;

e)
Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse;
f)
Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

aa)
vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett,1)
bb)
natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolazetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen,
cc)
aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,
dd)
aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;

g)
Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer:

aa)
Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke,
bb)
Lactit;

h)
Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:
Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;
i)
Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse;
j)
Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse;
k)
Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse;
l)
Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben;
m)
Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse;
n)
Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;

2.
Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3

1)
und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 4 (zu § 7b Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2473

Erzeugnisse Zulässige Abweichung +/- % vol
Bier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5% vol 0,5
Gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol 1,0
Weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke
Schäumende gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind
Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen 1,5
Sonstige Getränke 0,3
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 5 (zu § 9a)
Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1402

Gehalt an Glycyrrhizinsäure oder ihrem Ammoniumsalz *): Im unmittelbaren Anschluss an das Verzeichnis der Zutaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) oder, sofern ein Verzeichnis der Zutaten nicht angegeben ist, in der Nähe der Verkehrsbezeichnung ist folgende Angabe zu machen:
- Süßwaren: mindestens 100 mg/kg "enthält Süßholz", sofern der Begriff nicht bereits im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrsbezeichnung enthalten ist
- Getränke: mindestens 10 mg/l
- Süßwaren: mindestens 4 g/kg "Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden."
- Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten: mindestens 300 mg/l
- sonstige Getränke: mindestens 50 mg/l

*)
Sofern das Erzeugnis der Zubereitung bedarf, bezieht sich die angegebene Menge auf das gemäß der Gebrauchsanleitung des Herstellers zubereitete Erzeugnis.

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#10

RE: Preetzer Tafel e.V. -- Erlebnis der dritten Art

in Thema Hartz IV 03.12.2011 19:55
von Fellnase • 579 Beiträge

http://www.gesetze-im-internet.de/milchv/BJNR011500970.html

Verordnung über Milcherzeugnisse (Milcherzeugnisverordnung - MilchErzV)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

MilchErzV

Ausfertigungsdatum: 15.07.1970

Vollzitat:

"Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2010 I 2132

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 11.12.1987 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. MilchV Anhang EV +++)
(+++ Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. für die Zeit vom 3.10.1990 bis 31.12.1990 V v. 28.9.1990 I 2117 (EGRÜblV) u. für die Zeit ab 1.1.1991 V v. 18.12.1990 I 2915 (EGRechtÜblV) +++)

(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 114/2001 (CELEX Nr: 32001L0114) vgl. V v. 23.6.2003 I 1052
Umsetzung der
EGRL 61/2007 (CELEX Nr: 32007L0061) vgl. V v. 21.12.2007 I 3282 +++)



Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 3.12.1987 I 2443 mWv 11.12.1987
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen
auf Grund der §§ 37 und 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit nach Anhörung eines Sachverständigenbeirates,
hinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 8 auch auf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit gemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und
hinsichtlich des § 5 auf Grund des § 5a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister für Wirtschaft:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage 1 bezeichneten Erzeugnisse, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen von Milcherzeugnissen. Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Milcherzeugnisse für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden.
(3) Die Vorschriften der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415) in der jeweiligen Fassung bleiben unberührt.
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§ 1a Begriffsbestimmungen
(1) Milchretentat im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das durch Konzentrieren von Milcheiweiß mit Hilfe der Ultrafiltration von Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch gewonnen wird.
(2) Milchpermeat im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das durch Entzug von Milcheiweißen und Milchfett aus Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch mit Hilfe der Ultrafiltration entsteht.
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§ 2 Anforderungen an die Herstellung und Verpackung
(1) Ungezuckerte Kondensmilch der Gruppe VII der Anlage 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einem Verfahren wärmebehandelt worden ist, das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 320 S. 1), entspricht.
(1a) (weggefallen)
(1b) Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat dürfen nur so hergestellt werden, daß

1.
der Bleigehalt höchstens 1 Milligramm in einem Kilogramm beträgt und
2.
keine Fremdstoffe, insbesondere keine Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente, in 25 Gramm enthalten sind.

(2) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen nur folgende Lebensmittel verwendet werden:

1.
die in Spalte 1 Buchstabe b oder Spalte 3 der Anlage 1 genannten Lebensmittel,
2.
Stärke und Speisegelatine bei

a)
Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen der Spalte 1 der Anlage 1, die nach der Fermentation einer Wärmebehandlung von mehr als 50 Grad C unterzogen werden, sowie
b)
Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen,

3.
Vitamine und Mineralstoffe nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 404 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung bei Erzeugnissen der Gruppen VII bis IX, XIV und XV der Spalte 1 der Anlage 1 sowie den Standardsorten der Gruppen VII und VIII und den Standardsorten Nr. 1, 4, 7 und 10 der Gruppe IX der Anlage 1.

Beigegebene Lebensmittel im Sinne von Spalte 1 Buchstabe b der Gruppen XIV und XVI der Anlage 1 sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen oder Molkenmischerzeugnissen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen, zugesetzt werden, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse.
(3)
(4) Milcherzeugnisse, bei deren Herstellung die Vorschriften

1.
des Absatzes 1b oder
2.
des Absatzes 2

nicht beachtet worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(5) Zur Abgabe im Einzelhandel bestimmte ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die fest verschlossen sind und die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung schützen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2a (weggefallen)
-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften
(1) Milcherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind. § 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sowie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.
(2) Bei Milcherzeugnissen in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind anzugeben

1.
die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des Absatzes 3,
2.
der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
3.
das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, ausgenommen bei Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen; bei Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen, Buttermilcherzeugnissen und Sahneerzeugnissen ist das Verzeichnis der Zutaten nur für andere Zutaten als die für die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismenkulturen erforderlich mit dem Hinweis, daß es sich nur um weitere Zutaten handelt; Zutaten der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen,
4.
das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung; wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis "gekühlt" angegeben, so ist es auf der Grundlage einer Bezugstemperatur von 10 Grad C zu berechnen,
5.

a)
sofern Milcherzeugnisse einer Wärmebehandlung nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterzogen wurden, die Angabe

aa)
"ultrahocherhitzt" bei einem Verfahren, das dem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen kann stattdessen die Bezeichnung "Ultrahocherhitzung" verwendet werden,
bb)
"wärmebehandelt" bei einer sonstigen Wärmebehandlung von mehr als 50 °C, ausgenommen eine einmalige Pasteurisierung bei Sahneerzeugnissen, die einem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht;

b)
bei Milcherzeugnissen, die nicht wärmebehandelt wurden, ist eine Wärmebehandlung des zur Herstellung verwendeten Milcherzeugnisses nach Buchstabe a anzugeben, sofern dieses einer Wärmebehandlung unterzogen wurde.

6.
zusätzlich die Angaben nach § 4 Abs. 1.

Satz 1 gilt nicht für Nährkaseine und Nährkaseinate.
(2a) Bei Nährkaseinen und Nährkaseinaten in Fertigpackungen muß die Kennzeichnung enthalten

1.
die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2,
2.
das Ursprungsland bei eingeführten Erzeugnissen aus Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften sind (Drittländer),
3.
das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Feststellung der Partie ermöglicht,
4.
den Eiweißgehalt bei Mischungen aus Nährkaseinen und Nährkaseinaten.

(2b) (weggefallen)
(3) Die Verkehrsbezeichnung ist

1.
bei Milcherzeugnissen der Standardsorten die entsprechende Bezeichnung nach Spalte 2 der Anlage 1,
2.
bei Milcherzeugnissen, die nicht den Voraussetzungen einer Standardsorte entsprechen, die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der Anlage 1; die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der Anlage 1 darf abweichend von Nummer 1 auch bei Standardsorten der Gruppen VII bis XII der Anlage 1 verwendet werden, wenn diese als Zutat bei der Kennzeichnung anderer Lebensmittel angegeben werden,
3.
bei Nährkaseinaten die Bezeichnung nach Spalte 2 der Anlage 1 unter Angabe der Kationen,
4.
bei Mischungen aus Nährkaseinen und Nährkaseinaten die Bezeichnung "Mischung aus", gefolgt von den Bezeichnungen der Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

(4) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 qcm beträgt, können die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entfallen.
(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 2 und 2a sowie die Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die Angabe der Wärmebehandlung hat in engem räumlichen Zusammenhang mit jeder Angabe der Verkehrsbezeichnung zu erfolgen. Bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen müssen die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 4 Buchstabe a, bei Trockenmilcherzeugnissen die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 5 Buchstabe d im gleichen Sichtfeld mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 stehen. Abweichend von Satz 1 brauchen

1.
bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der Sammelpackung angebracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Nährkaseinen und Nährkaseinaten die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sowie Absatz 2a Nr. 2 und 4 nur in einem Begleitpapier enthalten zu sein.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Milcherzeugnisse in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.
(7) Bei Milcherzeugnissen, die unverpackt oder in Fertigpackungen im Sinne des Absatzes 6 an Verbraucher abgegeben werden, sind auf einem Schild bei der Ware in deutscher Sprache deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben

1.
die Verkehrsbezeichnung nach Absatz 3,
2.
die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.

Dies gilt nicht für Milcherzeugnisse, die unverpackt zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4 Besondere Kennzeichnungsvorschriften
(1) Die Kennzeichnung muß ferner enthalten

1.
bei Milcherzeugnissen, sofern es sich nicht um Buttermilch, Reine Buttermilch, Molkenerzeugnisse und Molkenmischerzeugnisse mit Ausnahme von Molkensahne und Molkenmischerzeugnissen aus Molkensahne, oder um Milchzucker und Milcheiweißerzeugnisse sowie sonstige Milcherzeugnisse, die aus entrahmter Milch hergestellt worden sind, handelt, die Angabe "...% Fett" für die Höhe des Fettgehalts; abweichend hiervon ist jedoch

a)
bei Schlagsahne und Milcherzeugnissen aus Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt der Mindestfettgehalt durch die Worte "mindestens ...% Fett" anzugeben,
b)
bei Milchmischerzeugnissen die vorgeschriebene Angabe des Fettgehalts durch die Worte "im Milchanteil" zu ergänzen,

2.
bei Milcherzeugnissen aus entrahmter Milch, die keiner Standardsorte entsprechen, die Angabe "aus Magermilch" oder "aus entrahmter Milch",
3.
(weggefallen)
4.
bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen die Angabe des Gehaltes an fettfreier Milchtrockenmasse in vom Hundert zur Zeit der Füllung,
5.
bei Trockenmilcherzeugnissen

a)
eine Empfehlung für die Auflösung und, ausgenommen bei Magermilchpulver, die Angabe des Fettgehaltes des auf diese Weise erhaltenen Erzeugnisses,
b)
den Hinweis "nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt",
c)
den Hinweis "milchzuckerangereichert", wenn das Erzeugnis mit einem Milchzuckererzeugnis angereichert ist,
d)
den in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung stehenden Hinweis "sofort löslich", wenn dem Trockenmilcherzeugnis der Stoff E 322 Lecithin zugesetzt worden ist,

6.
bei Molkenerzeugnissen, ausgenommen Süßmolke, Sauermolke, Molkensahne, Süßmolkenpulver und Sauermolkenpulver, die Angaben des Gehaltes an Eiweiß und Milchzucker sowie im Falle des Entsalzens auch an Mineralstoffen, ausgedrückt als Aschegehalt in vom Hundert der Trockenmasse.

(2) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5 Zulassung von Zusatzstoffen
(1) Als Zusatz beim Herstellen von Milcherzeugnissen werden die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Der Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in der Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.
(1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 8, 14 und 15 der Anlage 2 sind Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert im Sinne des Teils A Nr. 2, 3 und 4 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. EG Nr. L 316 S. 2).
(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden auch zugelassen als Zusatz zu Lebensmitteln, die zur Herstellung von Milchmischerzeugnissen bestimmt sind (beigegebene Lebensmittel).
(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. § 3 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt.
(4) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5a
-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5b Analysenmethoden
(1) Bei den in Anlage 3 genannten Milcherzeugnissen sind die Bestimmungen, die zur Überprüfung der dort angegebenen Merkmale erforderlich sind, nach den dort vorgesehenen Methoden durchzuführen.
(2) Sofern in Anlage 3 für eine einzelne Bestimmung Methoden wahlweise vorgesehen sind, ist die angewandte Methode in dem Prüfbericht anzugeben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6 Ausländische Erzeugnisse
(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellte Milcherzeugnisse (ausländische Milcherzeugnisse), die nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes hergestellt und dort verkehrsfähig sind, die zur Herstellung verwendeten Milchinhaltsstoffe einem Pasteurisierungsverfahren oder einem diesem zumindest entsprechenden Erhitzungsverfahren unterworfen worden sind.
(2) Ausländische Milcherzeugnisse, die in wesentlichen charakteristischen Merkmalen, insbesondere hinsichtlich des Fettgehaltes und der Verwendung von Ausgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen abweichen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 3 und 4 die Beschreibung der Abweichung auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung deutlich lesbar angegeben ist. Satz 1 gilt bei Milcherzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, nicht, es sei denn, daß trotz einer Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden kann.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 ungezuckerte Kondensmilch in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem Herstellen von Milcherzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 5 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.
(2a) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ausländische Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht sind, in den Verkehr bringt.
(3) Wer eine in Absatz 2 oder 2a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
(weggefallen)
2.
entgegen § 2 Abs. 1b Säure-Nährkasein, Labnährkasein oder Nährkaseinat herstellt,
3.
entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 1 Milcherzeugnisse in den Verkehr bringt oder
4.
entgegen § 2 Abs. 5 dort bezeichnete Milcherzeugnisse unverpackt oder in Behältnissen in den Verkehr bringt, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2a, 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Milcherzeugnisse entgegen § 2 Abs. 2 herstellt oder entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 2 in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Abs. 5 Satz 1 oder 3 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7a Besondere Zubereitungen
§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 gelten nicht für Zubereitungen aus Sauermilch-, Joghurt- und Kefirerzeugnissen, die in Griechenland unter Verwendung von Öl und sonstigen typischen Zusätzen, insbesondere Gurken, hergestellt werden oder solchen griechischen Erzeugnissen nach Herstellungsweise und Zusammensetzung entsprechen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7b Übergangsvorschrift
(1) Milcherzeugnisse dürfen noch bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis zum 23. Juli 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet sowie bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1970, 1154 - 1159;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Gruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung
b) Herstellungsweise
Bezeichnung Herstellungsweise, besondere Merkmale Fettgehalt in 100 Gewichtsteilen, sonstige Zusammensetzung
I.
a) Sauermilcherzeugnis
b) hergestellt aus Milch oder Sahne unter Verwendung von mesophile Milchsäurebakterienkulturen, auch unter Erhöhung der Milchtrockenmasse und/oder angereichert mit Milcheiweißerzeugnissen
1. Sauermilch (Trinksauermilch) 1. wie Spalte 1, I b), aus Milch ohne Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen ohne Wärmebehandlung nach der Fermentation mindestens 3,5
2. Sauermilch dickgelegt (Dickmilch, Setzmilch) 2. wie Nr. 1, jedoch dickgelegt mindestens 3,5
3. fettarme Sauermilch (fettarme Trinksauermilch) 3. wie Nr. 1 mindestens 1,5 höchstens 1,8
4. fettarme Dickmilch (fettarme Sauermilch dickgelegt, fettarme Setzmilch) 4. wie Nr. 1, jedoch dickgelegt mindestens 1,5 höchstens 1,8
5. Sauermilch entrahmt (Trinksauermilch entrahmt, Magermilch sauer) 5. wie Nr. 1, auch unter Zusatz von reiner Buttermilch oder Buttermilch, bei deren Herstellung dem Butterungsgut nur Magermilch zugesetzt wurde höchstens 0,5
6. Sauermilch entrahmt dickgelegt (Dickmilch entrahmt, Dickmagermilch, Setzmilch entrahmt, Setzmagermilch) 6. wie Nr. 5, jedoch dickgelegt höchstens 0,5
7. Sahnesauermilch (Rahmsauermilch, saure Sahne, Sauerrahm) 7. wie Nr. 1, jedoch aus Sahne, auch unter Ein- Stellung des Fettgehaltes mindestens 10,0
8. Sahnedickmilch (Sahnesetzmilch, Rahmdickmilch, Rahmsetzmilch) 8. wie Nr. 7, jedoch dickgelegt mindestens 10,0
9. creme fraiche (Küchenrahm, Küchensahne) 9. hergestellt aus pasteurisierter Milch oder Sahne unter Verwendung von Milchsäurebakterienkulturen, auch unter Einstellung des Fettgehalts, auch unter Zusatz von Saccharose bis zu 15% des Gesamterzeugnisses, ohne Wärmebehandlung nach der Fermentation, innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung am Ort der Herstellung verpackt mindestens 30
II.
a) Joghurterzeugnis
b) hergestellt aus Milch oder Sahne, wobei im verzehrsfertigen Erzeugnis hierfür spezifische thermophile Reifungskulturen, deren Wachstumsoptimum bei über 42 Grad C liegt, überwiegen müssen, auch unter Erhöhung der Milchtrockenmasse und/oder angereichert mit Milcheiweißerzeugnissen
1. Joghurt 1. wie Spalte 1, II b), Reifungskulturen überwiegend bestehend aus Streptococcus thermophilus und Lactobacillus bulgaricus, ohne Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen und ohne Wärmebehandlung nach der Fermentation mindestens 3,5
2. Fettarmer Joghurt 2. wie Nr. 1 mindestens 1,5 höchstens 1,8
3. Joghurt aus entrahmter Milch (Magermilch joghurt) 3. wie Nr. 1 höchstens 0,5
4. Sahnejoghurt (Rahmjoghurt) 4. wie Nr. 1, jedoch aus Sahne, auch unter Einstellung des Fettgehaltes mindestens 10,0
5. Joghurt mild 5. wie Nr. 1, wobei anstelle des Lactobacillus bulgaricus andere Lactobacillen verwendet werden mindestens 3,5
6. Fettarmer Joghurt mild 6. wie Nr. 5 mindestens 1,5 höchstens 1,8
7. Joghurt mild, aus entrahmter Milch (Joghurt mild aus Magermilch) 7. wie Nr. 5 höchstens 0,5
8. Sahnejoghurt mild (Rahmjoghurt mild) 8. wie Nr. 5, jedoch aus Sahne, auch unter Einstellung des Fettgehaltes mindestens 10,0
III.
a) Kefirerzeugnis
b) hergestellt aus Milch oder Sahne unter Verwendung von spezifischen Kefirknöllchen oder einer von diesen abgeleiteten Kultur, auch unter Erhöhung der Milchtrockenmasse und/oder angereichert mit Milcheiweißerzeugnissen
1. Kefir 1. hergestellt aus Milch, mit den spezifischen Kefirknöllchen oder einer aus diesen direkt hergestellten Kultur, die alle charakteristischen Mikroorganismen des Kefirknöllchens enthalten muß, so daß im verzehrsfertigen Erzeugnis mindestens 0,05 Gewichtshundertteile Ethanol sowie die Bildung von Kohlendioxid erreichbar sind, auch unter Erhöhung der Milchtrockenmasse, ohne Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen und ohne Wärmebehandlung nach der Fermentation mindestens 3,5
2. fettarmer Kefir 2. wie Nr. 1 mindestens 1,5 höchstens 1,8
3. Kefir aus entrahmter Milch (Magermilchkefir) 3. wie Nr. 1 höchstens 0,5
4. Sahnekefir (Rahmkefir) 4. wie Nr. 1, jedoch aus Sahne, auch unter Einstellung des Fettgehaltes mindestens 10,0
5. Kefir mild 5. wie Spalte 1, III b), jedoch aus Milch, mit spezifischen, von Kefirknöllchen abgeleiteten Kulturen mit Milchsäurestreptokokken und Lactobacillen, ohne Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen und ohne Wärmebehandlung nach der Fermentation mindestens 3,5
6. Fettarmer Kefir mild 6. wie Nr. 5 mindestens 1,5 höchstens 1,8
7. Kefir mild aus entrahmter Milch (Kefir mild aus Magermilch) 7. wie Nr. 5 höchstens 0,5
8. Sahnekefir mild (Rahmkefir mild) 8. wie Nr. 5, jedoch aus Sahne, auch unter Einstellung des Fettgehaltes mindestens 10,0
IV.
a) Buttermilcherzeugnis
b) bei der Verbutterung von Milch oder Sahne sowie der unmittelbaren Herstellung von Milchfetterzeugnissen der Gruppe XVII aus Sahne anfallendes flüssiges Erzeugnis, auch sauer oder nachträglich mit Milchsäurebakterienkulturen gesäuert, auch unter Erhöhung der Milchtrockenmasse und/oder angereichert mit Milcheiweißerzeugnissen, auch unter Zusatz von Sahne
1. Buttermilch 1. wie Spalte 1, IV b), ohne Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen und Sahne und ohne Wärmebehandlung nach der Fermentation; das bei der Butterung zugesetzte Wasser darf nicht mehr als 10% des anfallenden Gesamterzeugnisses ausmachen; bei Verwendung von Magermilch bei der Butterung darf die zugesetzte Magermilch nicht mehr als 15% des Gesamterzeugnisses ausmachen höchstens 1,0
2. Reine Buttermilch 2. wie Nr. 1, ohne Zusatz von Wasser oder Magermilch, zum Butterungsgut, Erhöhung der Milchtrockenmasse nur durch Entzug von Wasser höchstens 1,0
V.
a) Sahneerzeugnis (Rahmerzeugnis)
b) hergestellt aus Milch durch Abscheiden von Magermilch oder Einstellung des Fettgehaltes auf mindestens 10% Fett, auch angereichert mit Milcheiweißerzeugnissen
1. Kaffeesahne (Trinksahne, Kaffeerahm, Sahne, Rahm) 1. wie Spalte 1, V b), jedoch ohne Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen mindestens 10,0
2.
3. Schlagsahne (Schlagrahm) 3. wie Nr. 1, schlagfähig, auch unter Erhöhung der Milchtrockenmasse mindestens 30,0
VI. (weggefallen)
VII.
a) ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse
b) hergestellt aus Milch, auch unter Zusatz von Sahne und/oder Trockenmilcherzeugnissen, durch teilweisen Entzug des Wassers eingedickt und durch Wärmebehandlung keimfrei gemacht, wobei der Zusatz von Trockenmilcherzeugnissen 25% des Trockenmasseanteils des Fertigerzeugnisses nicht überschreiten darf; auch unter Einstellung des Eiweißgehaltes der verwendeten Milch auf mindestens 34 GHT bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, durch Zugabe von Milchretentat, Milchpermeat und/oder Laktose und/oder Entzug von Milchbestandteilen, jedoch ohne Änderung des Verhältnisses von Molkeneiweiß zu Kasein in der standardisierten Milch
1. Kondensmilch mit hohem Fettgehalt (kondensierte Kaffeesahne) 1. wie Spalte 1, VII b), gesamte Milchtrockenmasse mindestens 26,5 GHT mindestens 15,0
2. Kondensmilch (kondensierte Vollmilch) 2. wie Nr. 1, gesamte Milchtrockenmasse mindestens 25,0 GHT mindestens 7,5
3. teilentrahmte Kondensmilch 3. wie Nr. 1, gesamte Milchtrockenmasse mindestens 20,0 GHT mindestens 1,0 weniger als 7,5
4. Kondensmagermilch (kondensierte Magermilch) 4. wie Nr. 1, gesamte Milchtrockenmasse mindestens 20,0 GHT höchstens 1,0
VIII.
a) gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse
b) hergestellt aus Milch, auch unter Zusatz von Sahne und/oder Trockenmilcherzeugnissen und/oder Lactose, durch teilweisen Entzug des Wassers eingedickt und durch den Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) haltbar gemacht, wobei der Zusatz von Trockenmilcherzeugnissen 25% und von Lactose 0,03% des Trockenmasseanteils des Fertigerzeugnisses nicht überschreiten darf; auch unter Einstellung des Eiweißgehaltes der verwendeten Milch auf mindestens 34 GHT bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, durch Zugabe von Milchretentat, Milchpermeat und/oder Laktose und/oder Entzug von Milchbestandteilen, jedoch ohne Änderung des Verhältnisses von Molkeneiweiß zu Kasein in der standardisierten Milch
1. gezuckerte Kondensmilch (gezuckerte kondensierte Vollmilch) 1. wie Spalte 1, VIII b), gesamte Milchtrockenmasse mindestens 28,0 GHT mindestens 8,0
2. gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch (gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch) 2. wie Nr. 1, gesamte Milchtrockenmasse mindestens 24,0 GHT mindestens 1,0 weniger als 8,0
3. gezuckerte Kondensmagermilch (gezuckerte kondensierte Magermilch) 3. wie Nr. 1, gesamte Milchtrockenmasse mindestens 24,0 GHT höchstens 1,0
IX.
a) Trockenmilcherzeugnisse
b) hergestellt aus Milch, auch mit Milchsäurebakterienkulturen oder spezifischen Milchsäurebakterienkulturen (Joghurtkulturen) oder Kefirkulturen gesäuert, oder Sahneerzeugnissen, durch weitergehenden Entzug des Wassers getrocknet, mit einem Wassergehalt von höchstens 5% im Enderzeugnis, auch unter Verwendung von Milchzuckererzeugnissen bis zu 32% des Gesamterzeugnisses zur Verwendung als Zusatz zu Getränken; auch unter Verwendung von Lactase; auch unter Einstellung des Eiweißgehaltes der verwendeten Milch auf mindestens 34 GHT bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, durch Zugabe von Milchretentat, Milchpermeat und/oder Laktose und/oder Entzug von Milchbestandteilen, jedoch ohne Änderung des Verhältnisses von Molkeneiweiß zu Kasein in der standardisierten Milch
1. Milchpulver mit hohem Fettgehalt (Sahnepulver, Rahmpulver) 1. wie Spalte 1, IX b), jedoch ohne Verwendung von Milchzuckererzeugnissen und Lactase, aus ungesäuerter Milch und/oder Sahneerzeugnissen, mit höchstens 5% Wassergehalt mindestens 42,0
2. Joghurtpulver mit hohem Fettgehalt (Sahnejoghurtpulver, Rahmjoghurtpulver) 2. wie Nr. 1, jedoch aus Sahnejoghurt (Rahmjoghurt) mindestens 42,0
3. Kefirpulver mit hohem Fettgehalt (Sahnekefirpulver, Rahmkefirpulver) 3. wie Nr. 1, jedoch aus Sahnekefir (Rahmkefir) mindestens 42,0
4. Milchpulver (Vollmilchpulver) 4. wie Nr. 1 mindestens 26,0
5. Joghurtpulver 5. wie Nr. 1, jedoch aus Joghurt mindestens 26,0
6. Kefirpulver 6. wie Nr. 1, jedoch aus Kefir mindestens 26,0
7. teilentrahmtes Milchpulver 7. wie Nr. 1 mehr als 1,5 weniger als 26,0
8. teilentrahmtes Joghurtpulver 8. wie Nr. 1, jedoch aus fettarmem Joghurt mehr als 1,5 weniger als 26,0
9. teilentrahmtes Kefirpulver 9. wie Nr. 1, jedoch aus fettarmem Kefir mehr als 1,5 weniger als 26,0
10. Magermilchpulver 10. wie Nr. 1 höchstens 1,5
11. Magermilchjoghurtpulver 11. wie Nr. 1, jedoch aus Magermilchjoghurt höchstens 1,5
12. Magermilchkefirpulver 12. wie Nr. 1, jedoch aus Magermilchkefir höchstens 1,5
13. Buttermilchpulver 13. wie Spalte 1, IX b), jedoch ohne Verwendung von Milchzuckererzeugnissen und Lactase, aus Buttermilcherzeugnissen, mit höchstens 7% Wassergehalt höchstens 15,0
X.
a) Molkenerzeugnis
b) durch vollständiges oder teilweises Abscheiden des Eiweißes aus Milch hergestelltes Erzeugnis und die hieraus hergestellten Erzeugnisse, auch unter Verwendung von Lactase
1. Süßmolke 1. durch Abscheiden des Käsestoffes bei über wiegender Labeinwirkung gewonnenes Milchserum, auch unter Verwendung von Lactase
2. Sauermolke 2. durch Abscheiden des Käsestoffes bei überwiegender Säureeinwirkung gewonnenes Milchserum, auch unter Verwendung von Lactase
3. Molkensahne (Molkenrahm) 3. bei Entrahmung von Molke anfallendes Erzeugnis, auch unter Verwendung von Lactase mindestens 10,0
4. Süßmolkenpulver 4. durch weitgehenden Entzug des Wassers aus Süßmolke hergestelltes Erzeugnis mit höchstens 5% Wasser, Gehalt an Milchzucker mindestens 70%, auch unter Verwendung von Lactase
5. Süßmolkenpulver, teilentzuckert 5. wie Nr. 4, jedoch geringerer Gehalt an Milchzucker durch teilweisen Entzug
6. Sauermolkenpulver 6. durch weitgehenden Entzug des Wassers aus Sauermolke oder nachgesäuerter Süßmolke hergestelltes Erzeugnis mit höchstens 6% Wasser, Gehalt an Milchzucker mindestens 60%, auch unter Verwendung von Lactase
7. Sauermolkenpulver, teilentzuckert 7. wie Nr. 6, jedoch geringerer Gehalt an Milchzucker durch teilweisen Entzug
8. entsalztes Molkenpulver 8. aus weitgehend entsalzter Süß- oder Sauermolke hergestelltes Süß- oder Sauermolkenpulver, Aschegehalt höchstens 2,5%, Wassergehalt höchstens 6%, auch unter Verwendung von Lactase
9. eiweißangereichertes Molkenpulver 9. hergestellt aus Süß- oder Sauermolke durch weitgehenden Entzug von Wasser, nach Verfahren, die das Molkeneiweiß anreichern, Eiweißgehalt mindestens 22%, Wassergehalt höchstens 8%, auch unter Verwendung von Lactase
XI.
a) Milchzuckererzeugnis
b) aus Milch oder Molkenerzeugnissen durch Auskristallisieren oder andere Verfahren gewonnenes Kohlenhydrat, auch unter Verwendung von Lactase
1. Milchzucker Arzneibuchqualität 1. wie Spalte 1, XI b), raffiniert, dem Arzneibuch in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend
2. Milchzucker (Laktose) 2. wie Spalte 1, XI b), mit einem wasserfreien Laktosegehalt von mindestens 99,0 % m/m in der Trockenmasse, wasserfrei oder mit einem Molekül Kristallwasser oder eine Mischung aus beidem
XII.
a) Milcheiweißerzeugnis
b) hergestellt aus entrahmter Milch, Buttermilch oder Molke nach den in Spalte 3 aufgeführten oder anderen Verfahren, die das Milcheiweiß in seiner Gesamtheit oder in Teilen von den übrigen Milchbestandteilen trennen, unbeschadet einer etwaigen vorherigen Behandlung mit Ionenaustausch- und Konzentrationsverfahren; werden Labaustauschstoffe verwendet, müssen sie den Anforderungen des § 20 Abs. 5 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) entsprechen.
1. Milcheiweiß 1. hergestellt aus entrahmter Milch nach Verfahren, die das Milcheiweiß in seiner Gesamtheit weitgehend von den übrigen Bestandteilen trennen; Eiweißgehalt mindestens 70%, Wassergehalt höchstens 6%, Aschegehalt höchstens 7%, Milchzuckergehalt höchstens 15% höchstens 1,5
2. Wasserlösliches Milcheiweiß 2. wie Nr. 1, in Wasser löslich höchstens 1,5
3. Säure-Nährkasein oder Nährkasein (Säurekasein) 3. a) wie Spalte 1, XII b), jedoch aus entrahmter Milch; durch Fällung mit Hilfe von Säuren, Molke oder milchsäurebildenden Bakterienkulturen; gewaschen und getrocknet Wassergehalt, höchstens 10,0% m/m
Milchproteingehalt in der Trockenmasse, mindestens 90% m/m
davon Nährkaseingehalt, mindestens 95% m/m
Milchfettgehalt in der Trockenmasse, höchstens 2,25% m/m
titrierbare Säure, ausgedrückt in ml zehntelnormaler Natronlauge in g, höchstens 0,27
b) ohne Fremdgerüche; Farbe weiß bis cremeweiß; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen; in reinem Wasser unlöslich Aschegehalt (einschl. P(tief)2 O(tief)5), höchstens 2,5% m/m
wasserfreier Milchzucker, höchstens 1% m/m
Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens 22,5 mg in 25 g
4. Labnährkasein oder Nährkasein (Labnährkasein) 4. a) wie Spalte 1, XII b), jedoch aus entrahmter Milch, durch Fällung mit Hilfe von Lab oder sonstigen milchkoagulierenden Enzymen, gewaschen und getrocknet Wassergehalt, höchstens 10% m/m
Milchproteingehalt in der Trockenmasse, mindestens 84% m/m
davon Kaseingehalt, mindestens 95% m/m
b) wie Nr. 3 b) Milchfettgehalt in der Trockenmasse, höchstens 2% m/m
Aschegehalt (einschl. P(tief)2 O(tief)5), mindestens 7,50% m/m
wasserfreier Milchzucker, höchstens 1% m/m
Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens 22,5 mg in 25 g
5. Nährkaseinat oder aufgeschlossenes Milcheiweiß (Kaseinat) 5. a) wie Spalte 1, XII b), jedoch aus entrahmter Milch; durch Fällung mit Hilfe von Säuren, Molke oder milchsäurebildenden Bakterienkulturen; behandelt mit neutralisierenden Stoffen und Trocknung; oder aus Kasein, das mit neutralisierenden Stoffen behandelt wurde Wassergehalt höchstens 8% m/m
Milchkaseingehalt in der Trockenmasse, mindestens 88% m/m
Milchfettgehalt in der Trockenmasse, höchstens 2,0% m/m
wasserfreier Milchzucker, höchstens 1,0% m/m
pH-Wert 6 bis 8
Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens 22,5 mg in 25 g
b) wie Nr. 3 b), jedoch sehr geringes Aroma und sehr geringe Fremdgerüche, fast völlig löslich in destilliertem Wasser, ausgenommen Calciumkaseinat
6. Labkasein 6. wie Spalte 1, XII b), aus entrahmter Milch durch Labeinwirkung erhaltenes Erzeugnis mit mindestens 78% Eiweiß (Faktor 6,37); nicht über 12% Wasser
7. Molkeneiweiß 7. hergestellt aus Süß- oder Sauermolke nach Verfahren, die das Molkeneiweiß anreichern; Eiweißgehalt mindestens 70%, Wassergehalt höchstens 7%, Aschegehalt höchstens 8%, Milchzuckergehalt höchstens 15%.
XIII. (weggefallen)
XIV.
a) Milchmischerzeugnis oder Bezeichnung der jeweils verwendeten Gruppe in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des beigegebenen Lebensmittels
b) hergestellt aus Milch und/ oder einem oder mehreren Milcherzeugnissen der Gruppen I bis V, ferner der Gruppe IX bei Getränken aus Automaten, auch unter Anreicherung mit Milcherzeugnissen der Gruppen X und XII, unter Zusatz beigegebener Lebensmittel, auch unter Verwendung färbender Lebensmittel, bis zu insgesamt 30% der Füllmenge des Fertigerzeugnisses, zur Herstellung im Automaten auch ganz oder teilweise getrocknet, ausgenommen: Speiseeis, Halberzeugnisse für Speiseeis, Puddings, Milchreis, Cremes, Soßen, Suppen
1. Milchmischgetränk oder Vollmilch in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des beigegebenen Lebensmittels 1. wie Spalte 1, XIV b), aus Vollmilch, flüssig
2. Milchmischgetränk oder teilentrahmte (fettarme) Milch in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des beigegebenen Lebensmittels 2. wie Nr. 1, jedoch aus teilentrahmter (fettarmer) Milch, flüssig
3. Milchmischgetränk aus entrahmter Milch (aus Magermilch) oder entrahmte Milch (Magermilch) in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des beigegebenen Lebensmittels 3. wie Nr. 1, jedoch aus entrahmter Milch (Magermilch), flüssig
4. Bezeichnung der Standardsorte der Gruppen I bis V in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des beigegebenen Lebensmittels 4. wie Spalte 1, XIV b), aus einer Standardsorte der Gruppen I bis IV, jeweils ohne Wärmebehandlung nach der Fermentation, sowie einer Standardsorte der Gruppe V
XV.
a) Molkenmischerzeugnis
b) hergestellt aus Molkenerzeugnissen der Gruppe X, auch unter Verwendung färbender Lebensmittel und Lactase und/oder angereichert mit Milcheiweißerzeugnissen, unter Zusatz beigegebener Lebensmittel, wobei der Anteil der Molkenerzeugnisse größer ist als die Summe der anderen Anteile, zur Herstellung in Automaten auch ganz oder teilweise getrocknet
1. Molke in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des beigegebenen Lebensmittels 1. wie Spalte 1, XVI b), jedoch aus Molke
2. Molkensahne (Molkenrahm) in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des beigegebenen Lebensmittels 2 . wie Spalte 1, XVI b), jedoch aus Molkensahne (Molkenrahm)
XVI.
a) Milchfetterzeugnis
b) hergestellt aus Milch, Sahne durch Abtrennen von Buttermilch und/oder Butter durch Abtrennen von Wasser und Einstellen der fettfreien Trockenmasse, flüssig oder teilkristallisiert, auch unter Verwendung von Inertgas, auch durch Auftrennen in unterschiedliche Erweichungs- und Erstarrungsbereiche, Fettgehalt mehr als 90%
1. Butterreinfett (wasserfreies Butterfett, wasserfreies Milchfett, Butterschmalz) 1. wie Spalte 1, XVII b), durch Abtrennen der fettfreien Trockenmasse, Höchstgehalt an freien Fettsäuren: 0,35%, bei Herstellung aus Sauerrahmbutter 0,45% (als Ölsäure berechnet), Höchstwassergehalt: 0,1%, ohne Auftrennen in unterschiedliche Erweichungsbereiche mindestens 99,8
2. Butterfett (Butteröl) 2. wie Nr. 1, jedoch Höchstgehalt an freien Fettsäuren: 0,5% (als Ölsäure berechnet), Peroxidhöchstwert: 0,5 mEqu O(tief)2/kg Fett, Höchstwassergehalt: 0,2% mindestens 96
3. Butterfett fraktioniert 3. wie Nr. 1, fraktioniert mittels Kristallisation mindestens 99,8
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 1a (weggefallen)
- Anlage 1a: Aufgeh. durch Art. 18 Nr. 6 V v. 8.8.2007 I 1816 mWv 15.8.2007
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1)
Zugelassene Zusatzstoffe

1.
Die in § 1a Abs. 1 der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel genannten Zusatzstoffe zur Vitaminisierung von Trockenmilcherzeugnissen, Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen.
2.
Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat zur Vitaminisierung von Milchstreichfetterzeugnissen

bis zu insgesamt 5 Milligramm auf ein Kilogramm, berechnet als Retinol (Vitamin A-Alkohol).

3.
Ergocalciferol, Cholecalciferol und Cholecalciferol-Cholesterin zur Vitaminisierung von Milchstreichfetterzeugnissen

bis zu insgesamt 12,5 Mikrogramm auf ein Kilogramm, berechnet als Calciferol.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 3 (zu § 5b Abs. 1)
Analysenmethoden
Die anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Analysenmethoden ergibt sich aus der Amtlichen Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches *1) unter der angegebenen Gliederungsnummer.
Milcherzeugnis Merkmal Methode Stand
I. Ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse

1.
Milchtrockenmasse

L 02.06.E (EG) und 1 (EG) Januar 1981

2.
Fettgehalt und 3 (EG)

L 02.06.E (EG) Januar 1981

3.
Probenahme

L 02.06-9 (EG)-11 (EG) Mai 1988
II. Gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse

1.
Milchtrockenmasse

L 02.06.E (EG) und 1 (EG) Januar 1981

2.
Fettgehalt

L 02.06.E (EG) und 3 (EG) Januar 1981

3.
Saccharosegehalt

L 02.06.E (EG) und 5 (EG) Januar 1981

4.
Probenahme

L 02.06-9 (EG)-11 (EG) Mai 1988
III. Trockenmilcherzeugnisse

1.
Wassergehalt

L 02.06.E (EG) und 2 (EG) Januar 1981

2.
Fettgehalt

L 02.06.E (EG) und 4 (EG) Januar 1981

3.
Milchsäure- und Lactatgehalt zur Überprüfung des Verbots der Verwendung von Neutralisierungsmitteln

L 02.06.E (EG) und 6 (EG) Januar 1981

4.
Phosphatase-Aktivität zur Überprüfung der erforderlichen Wärmebehandlung

L 02.06.E (EG) und 7 (EG) oder 8 (EG) Januar 1981

5.
Probenahme

L 02.06-9 (EG)-11 (EG) Mai 1988
IV. Säurekasein

1.
Wassergehalt

L 02.09-4 Mai 1986

2.
Eiweißgehalt

L 02.09-5 Mai 1986

3.
titrierbare Säure

L 02.09-1 Mai 1986

4.
Asche (P(tief)2O(tief)5 eingeschlossen)

L 02.09-2 Mai 1986

5.
Probenahme

L 02.09-7 (EG) März 1987
V. Labkasein

1.
Wassergehalt

L 02.09-4 Mai 1986

2.
Eiweißgehalt

L 02.09-5 Mai 1986

3.
Asche (P(tief)2O(tief)5 eingeschlossen)

L 02.09-3 Mai 1986

4.
Probenahme

L 02.09-7 (EG) März 1987
VI. Kaseinat

1.
Wassergehalt

L 02.09-4 Mai 1986

2.
Eiweißgehalt

L 02.09-5 Mai 1986

3.
pH-Wert

L 02.09-6 Juni 1986

4.
Probenahme

L 02.09-7 (EG) März 1987
---------

*1)
Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln

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#11

RE: Preetzer Tafel e.V. -- Erlebnis der dritten Art

in Thema Hartz IV 03.12.2011 19:57
von Fellnase • 579 Beiträge

Soweit es mir gesagt wurde, bekommt man Milch nur, wenn genug da ist, denn die wird bei der Tafel in erster Linie für Familien mit Kindern zurück gehalten .. und die Milch, die wir mit bekommen haben war 6 TAGE !!!!!! über dem Verfallsdatum, und das Frischmilch, die nichtmal gekühlt gestanden hat.

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#12

RE: Preetzer Tafel e.V. -- Erlebnis der dritten Art

in Thema Hartz IV 03.12.2011 21:25
von Freedom • 8.019 Beiträge

Hier ist noch ein Link über Lebensmittel tierischen Ursprungs allgemein, also auch Fleisch und Milchprodukte .... wo man auch findet, dass logisch die Kühlkette nicht unterbrochen werden darf, wenn sie transportiert werden.


http://www.gesetze-im-internet.de/bundes...lmhv/gesamt.pdf

Man findet jetzt zwar nicht direkt, was passiert, wenn jemand z. B. tierische Lebensmittel ausgerechnet an kleine Kinder bzw. deren Eltern weiter gibt wie Milch, die erstens weit überm Verfallsdatum liegen, dann auch noch entgegen der Vorschrift nach diesem Ablaufdatum ungekühlt in einem Regal gelagert werden, dann an Leute abgegeben werden, die pleite ohne Ende sind und nur alle paar Tage kommen und sich neue Lebensmittel holen dürfen und so man nicht sicher sein kann, ob die überhaupt einen funktionsfähigen Kühlschrank haben ... genauso mit Wurst und derlei Dinge.

Aber ich bin sicher, das widerspricht erstens solchen Verordnungen und außerdem dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit.

Ich wage zu behaupten, es ist vollkommen verantwortungslos, einer Mutter fast verdorbene Milch für ihre Kleinkinder mitzugeben, von der man nichtmal weiß, ob sie noch Strom in der Wohnung hat und die bereits abgelaufene Milch überhaupt noch kühl lagern kann und außerdem, ob sie die nicht nur sofort verbraucht, sondern womöglich Milch, die schon 6 Tage abgelaufen ist, da sie ja erst mehrere Tage später wieder kommen darf, auch noch 10 Tage nach Ablauf des Verfallsdatums und das womöglich sogar ungekühlt an ihre Kinder verfüttert.

Solche Vorgehensweisen führen nur dazu, dass es dann später wieder dazu führt, da solche Milchprodukte ja nicht gekauft wurden, dass unsere Regierung sagt, man kann ein Kleinkind mit um die 80 Euro im Monat ernähren, obwohl das, wenn man es gesund ernähren will, ein Ding der Unmöglichkeit ist.

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#13

RE: Preetzer Tafel e.V. -- Erlebnis der dritten Art

in Thema Hartz IV 03.12.2011 21:30
von Freedom • 8.019 Beiträge

Bei Lidl z. B. kann man sein Flaschenpfand an die Tafel spenden .. ob das viele Menschen machen mögen, entzieht sich leider meiner Kenntnis ... aber die Tafel sammelt generell ja auch Spenden ... ich habe aber ausschließlich Lebensmittel gesehen, die so beschaffen waren, dass sie eigentlich hätten vernichtet werden müssen und nicht weiter verteilt.

Früher haben Läden wie Edeka oder Co op Obst und Gemüse, wie man es bei der Tafel kriegt, unter den Ladentisch zur Selbstbedienung gestellt .. kostenlos für jeden, der was davon mitnehmen wollte ... bei Aldi z. B. kann man sowas derzeit meistens für ganz wenig Geld kaufen.

Wo hingegen altes Brot oder abgelaufene Erzeugnisse, die verdorben sogar gefährlich werden können, schlicht früher vernichtet wurden und das finde ich auch richtig so.

Solche Einrichtungen, die das umgehen, bringen niemand was, ganz sicher nicht den armen Leuten, sondern führen nur dazu, dass dieser Staat denkt, man kann ihnen noch weniger Geld fürs Essen geben, weil es diese Einrichtungen ja gibt und sie als gemeinnützig hoch gejubelt werden.

LG
Renate

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#14

RE: Preetzer Tafel e.V. -- Erlebnis der dritten Art

in Thema Hartz IV 03.12.2011 21:55
von Freedom • 8.019 Beiträge

Datum: Sat, 03 Dec 2011 21:53:10 +0100
Von: Renate-Hafemann@gmx.com
An: assig@tafel.de
Betreff: Preetzer Tafel e.V. -- Erlebnis der dritten Art

Sehr geehrte Frau Assig,

ich bin aktives Parteimitglied bei den Linken, kann gut mit dem Internet umgehen und habe 11 Jahre lang meine schwer kranke Mutter tot gepflegt, was uns momentan in die Lage brachte, wirklich bettelarm und ohne Job zu sein, so dass wir auf die Idee kamen, einmal die Preetzer Tafel hier an unserem Ort zu besuchen. Was ich da erlebt habe, habe ich großflächig über das gesamte Internet verteilt, weil ich denke, es ist wichtig, das Thema verschenken von abgelaufenen, teils lebensgefährlich weit über dem Verfallsdatum liegenden auch Fleisch- und sogar Milchprodukten an Familien mit kleinen Kindern und die Art und Weise, wie dort mit Menschen, die Hunger haben, umgegangen wird, einmal unter einem ganz anderen Gesichtspunkt darzustellen.

Ich kopiere Ihnen meine kleine Geschichte an sich gleich im Anschluss in diese e-mail und teile Ihnen mit, dass ich anschließend recherchiert habe, was es in diesem Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit nach dem von Ihnen genannten § 53 zum Thema Gemeinnützigkeit und Abgabe an Bedürftige auf sich hat sowie mit dem Lebensmittelrecht.

Dass heutzutage viele Leute Hunger haben, steht außer Frage.

Ob aber wirklich hilft, Dinge zu verschenken, die man besser weg geschmissen hätte .. das sehe ich kritisch, denn so entstehen Statistiken wie die, die Ursula von der Leyen genutzt hat, um die Regelsätze so niedrig zu halten wie sie es trotz Auflagen des Bundesverfassungsgerichts getan hat.

Sowas hilft den Menschen nicht, es schadet ihnen und den Kindern ganz besonders.

m.f.g.
Renate Hafemann (siehe unten meinen Text und was wir erlebt haben)

Der letzte Monat war bei uns schon krass ... als endlich wieder Geld auf dem Konto war, hatte ich zu Hause noch einen kleinen Schluck Milch, einige Teebeutel ohne Zucker dazu, einen Rest Katzentrockenfutter, 1/4 Leberwurst, keine Margarine oder Öl mehr, einige Brühwürfel, 3 Zwiebeln, einen Rest Pflaumenmus, einige Teelöffel von einer Nachbarin geliehenen Instant-Kaffee und 4 Scheiben Billigtoast vom Aldi liegen .....sprich in der Küche hatte der Blitz eingeschlagen und schon vorher war das Essen wirklich nicht mehr unbedingt als etwas, das einen auf Dauer gesund erhalten könnte, zu bezeichnen.

Ich kenne die Tafel Preetz aus der Gasstraße von früher, als ich mit meinen beiden jüngeren Kindern und meiner Mutter damals, schon einmal getrennt lebend von meinem Ex-Mann, was aber nur vorübergehend war, weil wir uns später wieder vertragen haben, im Postfelder Weg ganz in der Nähe gewohnt habe.

Ich machte damals eine Weiterbildung über Arbeitslosenhilfe auf der Grone-Schule in Plön und hatte damals auch nicht mehr davon als vorher von Arbeitslosenhilfe. Trotzdem bin ich damals nicht oft bei der Tafel gewesen, weil ich fest stellte, dass es uns nicht wirklich weiter brachte, dann wahllos bekommene meistens nicht sehr brauchbare Lebensmittel mit dazu Gekauftem aus dem Laden so zu vervollständigen, dass man daraus auch hätte eine sinnvolle Mahlzeit machen können.

Ich war deshalb trotz wenig Geld in der Kasse bisher immer der Auffassung, wenn ich halbwegs gezielt und mit Verstand einkaufe, dann kann ich möglicherweise oder ziemlich sicher günstiger wirtschaften als mit Ergängungskäufen zu milden Gaben von unserer Tafel.

Na ja ..... viele meiner Nachbarn gehen regelmäßig zur Tafel und sagen immer, ich soll das doch auch machen, da kann ich doch was sparen und man könnte die Sachen super ergänzen und schont so die Haushaltskasse ... also entschlossen mein Lebensgefährte und ich uns nach diesem harten Monat November doch, mit zwei Nachbarinnen mal dorthin zu gehen, um uns bei der Tafel Preetz anzumelden und mal zu probieren, ob wir vielleicht doch so was sparen und besser über die Runden kommen könnten.

Info dazu: Die eine Nachbarin ist ein Einzelhaushalt, lebt wie wir momentan von Hartz IV pur und noch in einer 3-Zimmer-Wohnung, da ihr die ARGE bisher nicht aufgezwungen hat, dass sie ausziehen muss. Sie hat sich wie wir an diesem Tag neu angemeldet, hatte nur ein Schreiben mit, dass ihre Bezüge neu berechnet würden, aber keinen gültigen ARGE-Bescheid und konnte sich problemlos anmelden, da bedürftig.

Die zweite Nachbarin geht schon seht Jahren zur Tafel Preetz, lebte früher alleine und hatte damals eine 1-Zimmer-Wohnung und immer ein paar Extra-Einkünfte in Form von Freibeträgen aus einigen kleinen Nebenjobs, die man ja überm ARGE-Satz behalten darf. Inzwischen hat sie einen Partner, lebt mit ihm in einer 2-Zimmer-Wohnung, die ein bißchen weniger Miete kostet als unsere 3-Zimmer-Wohnung, sie hat 3 kleine Mini-Jobs und daraus ihre Freibeträge, ihr Partner einen Vollzeitjob bei einer Leiharbeitsfirma, zahlt etwas Unterhalt an seine Kinder aus geschiedener Ehe, was er der ARGE auch gemeldet hat, kann das also absetzen und genauso seine Fahrkarte und hat auch seine Freibeträge über dem ARGE-Satz ... bei der Preetzer Tafel kein Problem.

Als ich meinen Freund und mich nun anmelden wollte, hieß es plötzlich, unser ARGE-Bescheid könne ja so nicht stimmen, wir würden ja viel zu viel Geld bekommen, da könnten wir bei der Tafel nicht als hilfebedürftig berücksichtigt werden. Noch krasser war dann die Aussage der Frau, sie würde nicht einsehen, Menschen zu unterstützen, die nicht arbeiten, wenn da Familien mit Kindern wären, die arbeiten und weniger Geld hätten als wir ... die unterschwellige Unterstellung, "uns faule Schweine nicht unterstützen zu wollen, ohne gefragt zu haben, warum wir im Moment beide keinen Job haben", war dabei nicht zu überhören. Mir war das erstens peinlich, wäre am liebsten im Erdboden versunken, weil die Frau dort mich behandelte als sei ich eine Betrügerin, dann war ich aber auch empört darüber, weil das schließlich vollkommener Unsinn ist, denn mein Lebensgefährte und ich haben ja momentan beide gar keine Arbeit, auch keine Freibeträge über dem ARGE-Satz und unser Hartz-IV-Bescheid ist vollkommen richtig berechnet, unser Bedarf wird darauf mit 336 Euro pro Person aus dem Regelsatz für Paare von 328 Euro plus 8 Euro pro Person für Strom, da wir Warmwasser über eine Boiler machen müssen, richtig berechnet und unsere Miete von 441 Euro, die in 220,50 pro Person aufgeteilt ist, ist so auch in Ordnung, da unsere Wohnung auch nach dem Tod meiner Mutter noch im Rahmen dessen liegt, was als Hartz-IV-fähige Wohnung anerkannt wird .. wir müssen also laut ARGE nicht umziehen.

Zuerst wollte ich gleich wütend auf der Hacke umdrehen und gehen, aber es hieß dann, man müsse das prüfen und vielleicht könnten wir ja besagten Tafel-Ausweis doch bekommen .. aber so viele Familien hätten ja viel weniger und wären viel bedürftiger.

Ich habe nur gesagt, weniger als den Hartz-IV-Satz, das gibt es in Deutschland nicht und falls das wirklich so wäre, dann bräuchten diese Familien vielleicht einen Rechtsbeistand, um ihren Hartz-IV-Bescheid überprüfen zu lassen statt etwas abgelaufenes Essen über die Tafel.

Das ist auch mein voller Ernst, wenn es wirklich viele solcher ARGE-Bescheide hier in Preetz geben sollte.

Was mir durch den Kopf ging war, ob hier Extra-Zahlungen wie Erziehungsgeld, Kindergeld und dergleichen nicht mit gezählt wird oder aber diese Familien keine Miete zahlen, weil die Mütter im Frauenhaus oder die Familien im Obdachlosenasyl leben und so ja keine Miete, Strom und derlei Kosten selbst bezahlen müssen und deshalb einen reduzierten Bedarf haben.

Na ja ... wir durften uns "gnädig in die Schlange stellen", weil ja noch nicht entschieden sei, ob wir nun bedürftig wären .. haben das dann, weil wir mit den beiden Freundinnen dort waren, auch gemacht.

Inzwischen habe ich mir überlegt, auch noch so lange dort hin zu gehen, bis entschieden wurde, ob wir nun als ja reine Hartz-IV-Empfänger momentan nach dem Tod meiner früher ja schwer pflegebedürftigen Mutter ohne jedes Zusatzeinkommen in Form von Freibeträgen wirklich weg geschickt werden .. das brauche ich, schon aus journalistischen Gründen dringend.

Danach kann mich die Tafel Preetz ganz sicher mal ... sagen wir mal "für alle Zeiten an die Füße fassen".

Wie unser Einkauf dann dort aussah, erzähle ich gleich.

...

Die milden Gaben für uns Menschen, die da Hartz-IV-Empfänger Probleme haben, mit dem Geld auszukommen, um genug Essen kaufen zu können, für unseren Haushalt aus folgendem:

1 steinhartes Kastenbrot, noch nicht verschimmelt
1 Paket steinhartes Schwarzbrot, auch noch nicht verschimmelt
1 Paket ähnlich dem Weltmeisterbrot von Aldi, steinhart, gestern noch nicht verschimmelt, heute ja
Keine dieser Brotsorgen war mit einem Verfallsdatum versehen

1 Paket mit 3 Scheiben gekochtem Schinken, 4 Tage über dem Verfallsdatum
1 Dressing für Salat, 4 Tage über dem Verfallsdatum
1 l Frischmilch, 6 Tage über dem Verfallsdatum
1 Camembert einer eigentlich teuren Sorte, Verfallsdatum nicht erkennbar, steinhart ... wobei Camembert, wenn er frisch ist, eigentlich weich sein sollte

2 mit Pudding gefüllte Stücke Kuchen, die man noch gut essen konnte
2 Rosinenbrötchen, die genauso hart waren wie das Brot
Wann diese Sachen abgelaufen waren, war nicht erkennbar, da Frischware sicher vom Bäcker

1 Salatgurke, noch knackig
3 Tomaten, auch noch knackig und gut eßbar
3 Paprikaschoten, vollkommen verwelkt
3 Zucchinis, auch schon ganz schrumpelig
1 Blumenkohl, wenn ich ihn gleich koche, sicher noch eßbar
einigen Möhren, schon wabbelig und teils schwarz angelaufen

Weintrauben durchsetzt mit faulenden Früchten, nach dem Sortieren dann der Rest noch eßbar, wenn man es schnell getan hat

3 Stücke Melone, die nicht mehr wirklich frisch geschmeckt haben, ich habe sie allerdings gegessen

einigen braune Bananen, die man erfahrungsgemäßg trotzdem noch gut essen kann und bei Aldi allerdings auch fast immer neben den gelben für wirklich extrem wenig Geld kaufen kann

2 Töpfen Gewürzen, Petersilie und Basilikum, die ich gerade durch Gießen versuche, wieder ins Leben zurück zu rufen, vielleicht gelingt es, die Pflanzen sind noch nicht wirklich eingegangen

2 Plastikschläuche mit einem Eintopf, wie man sie bei Sky im Kühlregal bekommt, aber ohne Aufkleber, so dass ich keine Ahnung habe, wie lange die schon abgelaufen sind

1 Tafel Lindt-Schokolade .. ein Luxus, den ich sonst nicht kaufen würde, sah in Ordnung aus

2 Tüten mit einer Gewürzmischung für ein Geflügel-Paprika-Gericht .. sowas wird ja nicht schlecht

Zuzahlung dafür war nun nicht hoch, 1 Euro symbolischer Obulus pro Familie ist das dort.
....

Da ich als gelernte Industriekauffrau früher in einer Preetzer Fleischwarenfabrik jahrelang tätig war und außerdem später mal das Abitur mit dem Hauptfach Ernährungslehre nachgemacht habe, weiß ich zu 100 % sicher, dass es verboten ist, Lebensmittel über dem Verfallsdatum für die menschliche Ernährung abzugeben. Das kann zum Teil sehr gefährlich werden, auch wenn es oft so ist, dass manche Dinge auch noch einige Tage nach dem Verfallsdatum eßbar sind.

Man sollte aber bedenken, dass die Leute, die diese Sachen mit nach Hause nehmen, sie ja auch dort noch eine Weile liegen lassen könnten und viele arme Leute auf sowas dann gar nicht achten und auch kleine Kinder damit füttern.

Uraltes Frischgemüse enthält viel weniger Vitamine als welches aus der Dose oder das eingefroren ist, man sollte Frischgemüse und frisches Obst also häufig und wirklich frisch kaufen und auch verwenden.

Dinge, die sich halten wie Säfte, Konserven und dergleichen, habe ich außer den Gewürztüten dort nicht gesehen.

Ich weiß nicht, ob es als gesund für Familien mit Kindern angesehen werden kann, wenn man ihre knappe Kasse damit aufstockt, abgelaufene Lebensmittel zu verteilen, das so manchem Elternteil die Möglichkeit geben mag, statt was zu essen Schnaps zu kaufen und die Kinder dann mit diesem minderwertigen Zeug abzufüttern.
....

Ja .. da es mich extrem gewurmt hat, wie man uns dort als eine Art Schmarotzer hin gestellt hat, die zu Unrecht dort um was zu Essen betteln würden, habe ich dann mal gesucht, wozu die Preetzer Tafel also gehört.

Das ist dieser Verein hier:

http://www.tafel.de/der-bundesverband/grundsaetze.html

Da wird dann ein Paragraph genannt bezüglich der Bedürftigkeit der Menschen, die so ein gemeinnütziger Verein unterstützen darf, um noch als gemeinnützig zu gelten.

Grundsatz 1

Die Tafeln sammeln überschüssige Lebensmittel, die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, und geben diese an Bedürftige ab.

Durchführungsbestimmung:

Die Tafeln können auch Artikel des täglichen Bedarfs ausgeben.
Der Schwerpunkt muss auf dem Einsammeln und Ausgeben von Lebensmitteln liegen.
Die Abgabe erfolgt unentgeltlich oder gegen einen geringen Kostenbeitrag - grundsätzlich eine Münze* pro Haushalt und Ausgabe.
Die Ermittlung der Bedürftigkeit orientiert sich an der Abgabenordnung § 53 unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und wird von jeder Tafel individuell festgelegt.
Die Abgabe der Lebensmittel erfolgt unter Beachtung der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) und des Infektionsschutzgesetzes.

Eine Ausnahme vom Grundsatz ist durch die jeweilige Tafel gegenüber dem/der Ländervertreter/Ländervertreterin (Landesvorsitzenden) schriftlich nachzuweisen und zu begründen.*
Die Landesverbände/Ländervertreter überwachen die Einhaltung der Tafelgrundsätze.**
.....

Was versteht man unter Bedürftigkeit in bezug auf Gemeinnützigkeit einer Einrichtung:

ine Körperschaft, zu deren Satzungszwecken die Unterstützung von hilfsbedürftigen Verwandten der Mitglieder, Gesellschafter, Genossen oder Stifter gehört, kann nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden. Bei einer derartigen Körperschaft steht nicht die Förderung mildtätiger Zwecke, sondern die Förderung der Verwandtschaft im Vordergrund. Ihre Tätigkeit ist deshalb nicht, wie es § 53 verlangt, auf die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet. Dem steht bei Stiftungen § 58 Nr. 5 nicht entgegen. Diese Vorschrift ist lediglich ein Ausnahme von dem Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55), begründet aber keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck. Bei der tatsächlichen Geschäftsführung ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Angehörigen grundsätzlich nicht schädlich für die Steuerbegünstigung. Die Verwandtschaft darf jedoch kein Kriterium für die Förderleistungen der Körperschaft sein.

4.

Hilfen nach § 53 Nr. 1 (Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind) dürfen ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit gewährt werden. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit i.S. des § 53 Nr. 1 kommt es nicht darauf an, dass die Hilfsbedürftigkeit dauernd oder für längere Zeit besteht. Hilfeleistungen wie beispielsweise "Essen auf Rädern" können daher steuerbegünstigt durchgeführt werden. Bei Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, kann körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne weitere Nachprüfung angenommen werden.

5.

§ 53 Nr. 2 legt die Grenzen der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit fest. Danach können ohne Verlust der Steuerbegünstigung Personen unterstützt werden, deren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S. des § 28 SGB XII nicht übersteigen. Etwaige Mehrbedarfszuschläge zum Regelsatz sind nicht zu berücksichtigen. Leistungen für die Unterkunft werden nicht gesondert berücksichtigt. Für die Begriffe "Einkünfte" und "Bezüge" sind die Ausführungen in H 33a.1 und H 33a.2 (Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge) EStH sowie in H 32.10 (Anrechnung eigener Bezüge) EStH maßgeblich.

6.

Zu den Bezügen i.S. des § 53 Nr. 2 zählen neben den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG auch alle anderen für die Bestreitung des Unterhalts bestimmten oder geeigneten Bezüge aller Haushaltsangehörigen. Hierunter fallen demnach auch solche Einnahmen, die im Rahmen der steuerlichen Einkunftsermittlung nicht erfasst werden, also sowohl nicht steuerbare als auch für steuerfrei erklärte Einnahmen (BFH-Urteil vom 2.8.1974, BStBl II 1975 S.139).

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit von unverheirateten minderjährigen Schwangeren und minderjährigen Müttern, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen, und die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, sind die Bezüge und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht zu berücksichtigen. Bei allen Schwangeren oder Müttern, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen - einschließlich der volljährigen, verheirateten und nicht bei ihren Eltern lebenden Frauen - bleiben ihre Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades unberücksichtigt.

7.

Bei Renten zählt der über den von § 53 Nr. 2 Buchstabe a erfassten Anteil hinausgehende Teil der Rente zu den Bezügen i.S. des § 53 Nr. 2 Buchstabe b.

8.

Bei der Feststellung der Bezüge i. S. des § 53 Nr. 2 Buchstabe b sind aus Vereinfachungsgründen insgesamt 180 € im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den entsprechenden Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

9.

Erbringt eine Körperschaft ihre Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen, muss sie an Hand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Personen die Grenzen des § 53 Nr. 2 nicht übersteigen. Eine Erklärung, in der von der unterstützten Person nur das Unterschreiten der Grenzen des § 53 Nr. 2 mitgeteilt wird, reicht allein nicht aus. Eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge ist stets beizufügen.
...

Hier geht es nachher weiter mit dem Thema, wie lange darf man eigentlich das Verfallsdatum überschreiten, wenn man Lebensmittel verteilt .. auch wenn man die an Bedürftige verschenkt, gerade bei tierischen Lebensmitteln.

Das werde ich nicht weiter alles kopieren .. war da sehr fleißig und es ist für mich klar, dass z. B. Milch 6 Tage über dem Verfallsdatum verteilt, die dazu noch vorher ungekühlt auf einem Regal gelagert wurde, obwohl die Kühlkette nicht unterbrochen werden darf .. das bevorzugt an Familien mit kleinen Kindern ... an absolutes No Go ist .. und das wird jedem einleuchten, das das lesen wird und ich hoffe, dass das tausende von Menschen bald in den nächsten Tagen lesen werden.


--
Ich wünsche Euch einen schönen Tag.

Schaut doch mal in unser Forum oder auf unsere 3 privaten Homepages:

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In Deutschland muss sich endlich was ändern.
Bin in eine Partei eingetreten.

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#15

RE: Preetzer Tafel e.V. -- Erlebnis der dritten Art

in Thema Hartz IV 04.12.2011 15:01
von Maggie • Besucher | 2 Beiträge

Hallo,
ich kann nur positives über die Tafel berichten.
In Kiel gibt es in fast jedem Stadtteil Ausgabestellen, ich spreche hier für meinen Stadtteil.
Bei uns sind Ehrenamtliche für die Ausgabe zuständig.
Es herrscht hier ein freundliches Miteinander, hier muß sich keiner dafür schämen, daß er hier "einkauft".
Ich selbst bin hier schon seit vielen Jahren Kunde, habe so gut wie nie abgelaufenes bekommen. Das Brot und der Kuchen stammen teilweise von Steiskal.
Kommen "Neue" dazu, werden diese auch zuvorkommend behandelt, Bewilligungsbescheid vorzeigen, und fertig.
Es geht hier folgendermaßen zu: Bei der Nummernausgabe, wobei eine Nummer von der bevollmächtigten Person gezogen wird, wird der Ausweis für die Woche abgestempelt. - Es wurde dieses Verfahren mit den Nummern gewählt weil Anfangs wohl schon die ersten um 06.00 Uhr vor der Tür Stellung bezogen haben, oder aber beim Selbstentnehmen der Nummern teilweise zwei gezogen wurden. Also gibt es diese faire Ausgabe der Nummern.
So stellt man sich dann in die Reihe und wartet bis man dran ist.
Die Waren sind aufgebaut, eingeteilt in Brot, Gemüse, Obst, Wurst/ Käse, Naschen, Milchprodukte und Kuchen. Es geht jeweils eine Person mit einem von Angebot zu Angebot und man darf sich auswählen was man möchte. Natürlich in Maßen !
Ist die Weihnachtszeit oder aber die Osterzeit vorbei, gibt es Naschwaren in reichlichen Mengen.

Ich gehe regelmäßig hier hin und bin der Meinung das es beim Sparen hilft, wobei es natürlich unterschiedlich ist welche Mengen es gibt, mal mehr mal weniger , oder aber man hat eine hohe Nummer, da ist die Auswahl natürlich auch nicht mehr so doll. Es kommen hier durchschnittlich 80 Leute.
Ich bin froh, daß es die Tafel gibt.
Hier in Kiel gibt es ja auch eine Tiertafel.

So, daß war mein Beitrag . Ich finde es traurig, daß es in Preetz so abgelaufen ist, bzw. abläuft.

Renate, super Dein Schreiben an Frau Assig !!
Ist es nicht möglich, daß man sich bei der Hauptstelle über diese Person beschwert?

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