Wir wünschen Euch einen guten Rusch ins Neue Jahr ! Renate und Jürgen
#1

Achtung! Pfändungsschutz ohne P-Konto fällt weg!!!

in Plauderecke 02.12.2011 20:40
von rote-Lola • Besucher | 589 Beiträge

Hei ... falls es jemand noch nicht wissen sollte, ab 01.01.2012 fällt der Pfändungsschutz für alle Sozialleistungen weg, sofern man sein Konto noch nicht in ein P-Konto umgewandelt hat.

Die Banken müssen es einem mitteilen.

Meine Bank hat es auch getan, ich habe es zwar heute zufällig bei der ARGE als Anschlag gesehen, dann gegoogelt .. Link folgt ... aber dann meine Kontoauszüge nachgeschaut und ich habe die Notiz auch erhalten und da steht, ich soll mich an meine Bank wenden, die helfen dann beim Umwandeln.

Für die ganze Angelegenheit habe ich uns einen schönen ausführlichen Link gesucht, den ich Euch gleich hier auch nochmal rein stelle.

LG
Renate

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#2

RE: Achtung! Pfändungsschutz ohne P-Konto fällt weg!!!

in Plauderecke 02.12.2011 20:49
von rote-Lola • Besucher | 589 Beiträge

http://www.bafoeg-aktuell.de/recht/pfaen...to-p-konto.html

P-Konto - Pfändungsschutzkonto - Girokonto mit Pfändungsschutz

In Anbetracht der herausragenden Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs für die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Leben hat der Gesetzgeber eine Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Kernpunkt des ab dem 01.07.2010 geltenden Rechts zur Kontopfändung bildet das so genannten Pfändungsschutzkontos (P-Konto) kommt.

Die Reform ermöglicht es jedem Bankkunden, sein Girokonto künftig umzustellen und auf der Basis eines P-Kontos weiterzuführen. Auf diesem P-Konto werden Zahlungseingänge in Höhe des allgemeinen ab 01.07.2011 geltenden Freibetrages in Höhe von 1.028,89 Euro (bis 30.06.2011 - 985,15 Euro) pfändungsfrei gestellt und damit dem Vollstreckungszugriff von Gläubigern entzogen sein.

Im Gleichlauf mit entsprechenden Schutzbestimungen im Bereich der Lohnpfändung sieht die neue Konzeption nun auch für die Kontopfändung eine Aufstockung des Freibetrages in Fällen von Unterhaltsgewährung vor.

Die Banken haben diese Freibeträge bei Kontopfändungen von Rechts wegen zu beachten, und sie dürfen allenfalls etwaige Überschussbeträge an die Gläubiger abführen.

Auf diese Weise soll ein wirksamerer Schutz gegen Kahlpfändungen verwirklicht werden, der das Minimum zur Deckung des existenziellen Lebensbedarfs unangetastet lässt.

Einführung des P-Kontos - ab wann gilt der Pfändungsschutz?

Das „Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ ist am 01.07.2010 in Kraft treten. Von diesem Tage an können sich Kontoinhaber auf den besonderen Pfändungsschutz mit dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach neuem Recht berufen.

Im Zusammenhang mit der schon angesprochenen Zweigleisigkeit des Kontopfändungsschutzes und der Vorrangstellung des P-Kontos (dazu schon unter „Vorrang des P-Kontos“) ab dem 01.07.2010 ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach der Neuregelung der herkömmliche Pfändungsschutz (neuer § 850l ZPO) für Sozialleistungen und Kindergeld am 31.12.2011 endgültig ausläuft.

Ab dem 01.01.2012 wird Kontopfändungsschutz für diese Leistungen nur noch für P-Konten im Sinne des neuen § 850k ZPO gewährt. Die Banken sind verpflichtet, ihre Kunden hierüber in Textform spätestens bis zum 30.11.2011 zu unterrichten (Artikel 2 des „Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes“).
Wie wird ein P-Konto eingerichtet?

Ist der Schuldner Inhaber eines normalen Girokontos, kann er mit seiner Bank vereinbaren, dass dieses künftig als P-Konto weitergeführt wird.

Der neue § 850k ZPO verschafft dem Bankkunden sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn auf dem Girokonto bereits eine Pfändung erfolgt ist (§ 850k Abs.7 S. 3 ZPO). Der Kontoinhaber muss bei seiner Bank eine Erklärung abgeben, zukünftig das Girokonto als P-Konto führen zu wollen. Die Wirkung des P-Kontos kann der Kunde von seiner Bank zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

Ist ein Guthaben auf dem Girokonto des Schuldners schon gepfändet worden, kann er dessen Fortführung als P-Konto von seiner Bank zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

Im Übrigen setzt die Einrichtung eines P-Kontos nicht voraus, dass eine Kontopfändung vorliegt oder droht. Vielmehr kann ein Girokonto jederzeit und ohne besonderen Anlass auf ein P-Konto umgestellt werden.

Soll ein neues Konto eröffnet und sogleich als P-Konto geführt werden, hat der Antragsteller der Bank mitzuteilen, dass er das Girokonto als P-Konto führen möchte. Der Bankmitarbeiter wird in die Kontoeröffnungsunterlagen einen diesbezüglichen Vermerk aufnehmen, und falls der Kontovertrag nach Einholung der SCHUFA-Auskunft geschlossen wird, steht das Konto unmittelbar zur Verfügung.
P-Konto für Banken unattraktiv - falsche Beratung?

Die Umwandlung ist also nicht etwa in das Belieben des Kreditinstituts gestellt. Dass den Banken am P-Konto nicht gelegen ist und sie ihren Kunden möglicherweise davon abraten, ist dem Umstand geschuldet, dass die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto aufgrund des gesetzlichen Anspruchs entgeltfrei erfolgen muss. Damit können die Banken den entstehenden Organisations- und Personalaufwand nicht auf die Kunden umlegen.

Ähnliches gilt für den nicht entgeltfähigen Arbeitsaufwand bei der Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen Hier besteht zwar keine gesetzliche Regelung, aber eine einschlägige Rechtsprechung. Danach darf die Bank bei der Pfändungsbearbeitung und –überwachung keine Entgelte erheben (BGH, Urteil v. 18.5.99, XI ZR 219/98). Auch das macht das P-Konto für Banken äußerst unattraktiv.
Gebühren für ein P-Konto?

Der neue § 850k ZPO schreibt einen Anspruch auf kostenfreie Umstellung eines bestehenden Girokontos auf ein P-Konto gesetzlich fest. Insofern ist die Einrichtung eines P-Kontos also mit keinerlei Unkosten für den Kontoinhaber verbunden und gebührenfrei.

Die Führung des Girokontos als P-Konto stellt allerdings nicht von der sonstigen Gebührenpflicht für die Kontoführung frei, soweit gemäß zu Grunde liegendem Geschäftsbesorgungsvertrag eine solche vereinbart ist. Da es sich bei dem P-Konto um ein gewöhnliches Girokonto mit abweichender Bezeichnung handelt, fallen die üblichen Gebühren für Kontoverwaltung und Kontoführung an.

In diesem Zusammenhang enthält auch die Neuregelung des § 850k ZPO eine klarstellende Vorschrift, wonach des Entgelt des Kreditinstituts für die Kontoführung des P-Kontos auch mit Beträgen verrechnet werden darf, die dem besonderen Pfändungsschutz unterliegen (§ 850k Abs. 6 S.3 ZPO neue Fassung). Dem ist zu entnehmen, dass auch der Gesetzgeber das P-Konto bezüglich seiner Gebührenpflichtigkeit nicht gegenüber dem üblichen Girokonto besser stellen will.
Mehrere P-Konten möglich?

Die Führung mehrerer P-Konten schließt das Gesetz aus. Jede Person darf vielmehr nur ein P-Konto unterhalten. Bei der Vereinbarung zwischen der Bank und dem Kunden ist überdies zu versichern, dass ein weiteres P-Konto nicht eingerichtet ist.

Diese Versicherung ist durchaus ernst zu nehmen, denn die Bank übermittelt die Einrichtung eines P-Kontos an die SCHUFA. Hierzu werden die Geldinstitute kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung in dem neuen § 850k ZPO berechtigt.

Die SCHUFA ihrerseits darf anfragenden Kreditinstituten Auskunft über ein bestehendes P-Konto erteilen. Da der Datenabgleich mit der SCHUFA automatisiert bei Kontoeröffnung erfolgt, ist eine Umgehung des Gesetzes weitgehend ausgeschlossen.
Meldung des P-Kontos zur SCHUFA

Das P-Konto wird von der ausgebenden Bank an die SCHUFA gemeldet. Die erwähnte Meldung des P-Kontos an die SCHUFA ist im Übrigen aber nicht nachteilig, denn ihr Zweck besteht darin, Missbrauch zu verhindern. Nach dem neuen Recht darf jede Privatperson nur ein P-Konto einrichten. Mit der Meldepflicht soll verhindert werden, dass Privatpersonen mehrere P-Konten bei Banken einrichten, um auf diese Weise höhere Pfändungsfreibeträge in Anspruch nehmen, als ihnen gesetzlich tatsächlich zustehen.

Wegen dieses klaren und begrenzten Schutzzwecks der Meldepflicht gegenüber der SCHUFA darf sich der entsprechende Eintrag auch nicht nachteilig auf die Kreditwürdigkeit des davon Betroffenen auswirken. P-Kontoinhaber müssen deshalb keine Nachteile für ihre Bonität fürchten. Die SCHUFA selbst äußerte sich zu "Finanztest", dass ein P-Konto keine Berücksichtigung bei der Ermittlung der Bonität findet.
Kann die Bank die Einrichtung eines P-Kontos ablehnen?

Wie schon erwähnt, ist das P-Konto ein normales Girokonto. Ein Anspruch auf die Eröffnung eines Girokontos ist dem geltenden Recht aber unbekannt, und an dieser Rechtslage wird sich auch durch die Gesetzesreform nichts ändern.

Kommt die Bank im Zuge der routinemäßigen Bonitätsprüfung nach Stellung des Kontoeröffnungsantrages deshalb zu dem Ergebnis, dass sie aufgrund ihr von der SCHUFA übermittelter negativer Merkmale von einem Vertrag mit dem Antragsteller absehen möchte, ist diese Entscheidung hinzunehmen und mit rechtlichen Mitteln nicht anzufechten.

Anders verhält es sich, wenn der Betreffende bei einer Bank bereits ein Girokonto unterhält. In diesem Fall ist dem Geldinstitut durch die klare Neuregelung jeder Einwand abgeschnitten. Der Inhaber eines Girokontos hat mit Inkrafttreten des Gesetzes einen verbrieften Anspruch auf Umstellung seines Girokontos auf ein P-Konto (§ 850k Abs.7 S.2 ZPO).
Ablehnung der Bank - Alternative zum P-Konto
"Girokonto für Jedermann"

Im Weigerungsfall verbleibt allenfalls die Möglichkeit, sich um die Eröffnung eines Kontos auf Guthabenbasis zu bemühen, das nach der Richtlinie des Zentralen Kreditausschusses (der Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Interessenverbände) als ein „Girokonto für Jedermann“ bei einem geeigneten Geldinstitut gegebenenfalls abgeschlossen werden kann.

Im Rahmen eines freiwilligen Selbstverpflichtungsabkommens haben sich die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft bereit erklärt, jedem Kunden zumindest ein Konto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen, und zwar unabhängig von der Höhe der Zahlungseingänge.

Allerdings gilt dies nur, soweit der Bank der Abschluss eines entsprechenden Girovertrages zumutbar ist. Von einer Unzumutbarkeit ist etwa auszugehen, wenn

das Konto infolge von Pfändungsmaßnahmen dauerhaft blockiert zu werden droht
der Antragsteller bereits bei der Kontoeröffnung falsche Angaben macht
das Konto zumindest ein Jahr umsatzlos geführt wird
die Entrichtung der üblichen Entgelte für Kontoführung nicht gewährleistet ist
die Belästigung oder Gefährdung von Bankmitarbeitern oder andern Kunden droht

Ein negativer Eintrag bei der SCHUFA ist von diesem Katalog zulässiger Ablehnungsgründe aber ausgenommen, denn gerade in diesen Fällen soll das Konto auf Guthabenbasis ja Abhilfe schaffen.
Girokonto auf Guthabenbasis - Guthabenkonto

Das Guthabenkonto ist ein Girokonto ohne die Möglichkeit eines Dispositionskredits oder einer geduldeten Überziehung. Im Ergebnis kann der Kontoinhaber deshalb ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Guthabens entsprechende Verfügungen treffen. Daraus folgt zugleich, dass Abbuchungen oder Lastschriften nicht eingelöst werden, soweit der Verfügungsrahmen des aktuell ausgewiesenen Guthabens dadurch überschritten werden sollte.
Besteht ein Rechtsanspruch auf ein Guthabenkonto?

Ungeachtet der eingegangenen Selbstverpflichtung der Geldinstitute bleibt die Praxis vielfach hinter diesem Anspruch zurück, und nicht wenigen Interessenten wird die Einräumung eines Guthabenkontos verweigert. Im Wesentlichen liegen dieser restriktiven Handhabung weniger die erwähnten Gründe von Unzumutbarkeit zugrunde als rein wirtschaftliche Überlegungen.

Die Geldinstitute können dieser Klientel weder diejenigen Kosten in Rechnung stellen, die für die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits anfallen noch sind sie lohnende Zielgruppe für den Absatz ihrer Finanzprodukte. Zudem ist es den Banken verwehrt, Mehrkosten umzulegen, die durch mögliche Kontopfändungen und Lastschriftrückgaben verursacht werden.

Demgegenüber ordnen die Sparkassengesetze in sämtlichen ostdeutschen Bundesländern (mit Ausnahme Berlins) sowie in NRW, Bayern und Rheinland-Pfalz eine Rechtspflicht an, ein Konto auf Guthabenbasis auf entsprechenden Antrag einer natürlichen Person abzuschließen.

Sollte ein Geldinstitut entgegen der Selbstverpflichtung und ohne nachvollziehbaren Grund die Eröffnung eines Kontos auf Guthabenbasis im Einzelfall ablehnen, kann der Bertoffene im Übrigen die Kundenbeschwerdestelle des Zentralen Kreditausschusses anrufen.

Die Beschwerde wird daraufhin von dem Ombudsmann des jeweiligen Bankenverbandes auf eine mögliche Verletzung der Selbstverpflichtung geprüft. Allerdings ist dem Verbraucher auch im Falle einer günstigen Entscheidung oft nicht geholfen, da die Bank an den Schiedsspruch des Ombudsmannes nicht gebunden ist.
Rückwandlung des P-Kontos in ein normales Girokonto

Bei der Rückumwandlung des P-Kontos in ein normales Girokonto gilt Folgendes: Eine gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber in den neuen Bestimmungen zum P-Konto nicht getroffen. Es gilt deshalb der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Daher sind die Kreditinstitute grundsätzlich nicht daran gehindert, eine Rückumwandlung bei denjenigen Kunden abzulehnen, die von häufigen Kontopfändungen betroffen sind, denn als Folge der dadurch bedingten mehrfachen Kontoumwandlungen entsteht der Bank ein entsprechender nicht entgeltfähiger hoher Bearbeitungsaufwand.
Welche Änderungen bringt das P-Konto?

Gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage wird mit Einführung des P-Kontos die Position des Schuldners in zahlreichen Punkten gestärkt und eine weit reichende Entbürokratisierung des bisherigen Verfahrens zur Erlangung von Kontopfändungsschutz bewirkt werden.

Wenngleich der Grundfreibetrag sich bei der Einfühung nicht geändert hat, ist bei der Einführung bei bei 985,15 Euro, steigt dieser ab 01.07.2011 auf 1.028,89 Euro an. Dennoch sind die Unterschiede zum noch geltenden Recht erheblich: Mit der Lohnauszahlung erlischt der Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber - und damit auch die Möglichkeit der Lohnpfändung durch den Gläubiger beim Arbeitgeber selbst (§§ 829ff, 850ff ZPO). Wird das Gehalt auf ein Konto des Arbeitnehmers überwiesen, kann der Gläubiger auch nur noch versuchen, auf das Kontoguthaben des Schuldners (Arbeitnehmers) in Form einer Kontopfändung zuzugreifen. Die Schutz- und Abwehrmöglichkeiten hiergegen beurteilen sich allein nach § 850k ZPO, der in seiner ab dem 01.07. geltenden Fassung spürbare Verbesserungen für von Kontopfändung bedrohte oder betroffene Arbeitnehmer bringt.

Das neue P-Konto vermeidet pfändungsbedingte Kontosperren, die für die davon Betroffenen regelmäßig dazu führen, dass unaufschiebbare Überweisungen (Miete, Strom, Telefon) nicht ausgeführt werden können. Eine Aufhebung der Kontosperre war in der Vergangenheit nur durch häufig zeitraubende Einschaltung der Gerichte möglich, bis zu deren Entscheidung der Zugriff auf das Konto verschlossen blieb. Eine Entbürokratisierung ist aber auch dadurch erreicht, dass die Banken nunmehr verpflichtet sein werden, gegen Vorlage entsprechender Bescheinigungen den Basisfreibetrag zugunsten des Arbeitnehmers aufzustocken. Bislang mussten auch in diesen Fällen vielfach die Gerichte bemüht werden, weil Kreditinstitute oder Gläubiger sich gesperrt haben. Zudem ist dem P-Kontoinhaber die Möglichkeit zur Nutzung neuer finanzieller Freiräume eröffnet, denn das monatlich nicht in Anspruch genommene Guthaben des Grundfreibetrages wird auf den Folgemonat übertragen.
Automatischer Basispfändungsschutz beim P-Konto

Die wichtigste Neuerung betrifft den künftigen Basispfändungsschutz. Kontoguthaben werden auf dem P-Konto nach dem neuen Recht in Höhe des jeweils aktuellen Pfändungsfreibetrages (§ 850c ZPO) automatisch pfändungsfrei gestellt sein.

Dieser dem Gläubigerzugriff entzogene Betrag (in Höhe von derzeit 1.028,89 Euro ab 01.07.2011) steht dem Schuldner damit uneingeschränkt für die Abwicklung und Erledigung seiner persönlichen Bankgeschäfte zur Verfügung, ohne dass es eines vorgängigen Antrages durch den Schuldner und Kontoinhaber bedürfte. Handelt es sich bei dem Konto des Schuldners um ein P-Konto, tritt der automatische Basispfändungsschutz ohne weiteres ein.

Der zeitliche Eingang der Einkünfte oder Leistungen auf dem Konto spielt dabei keine Rolle. Der pfändungsfreie Grundbetrag wird jeweils für die Dauer eines Monats gewährt, unabhängig vom Buchungszeitpunkt. Ist eine Pfändung ausgebracht worden, die sich auf mehrere Monate bezieht, wird der Pfändungsschutz für jeden Monat automatisch gewährt.
Dem Pfändungsschutz unterliegende Einkünfte

Eine einschneidende Korrektur gegenüber bisherigem Recht bringt die Reform auch mit Blick auf die dem Pfändungsschutz künftig unterliegenden Einkünfte und Leistungen. Die Eigenart der jeweiligen Einkunft oder Leistung wird auf die Gewährung des Pfändungsschutzes keinen Einfluss mehr haben.

Insbesondere ist der Schuldner der Verpflichtung enthoben, die Art der Einkünfte oder Bezüge gegenüber der Bank oder dem Gericht nachzuweisen, wie dies bisher beispielsweise bei dem Empfang von Sozialleistungen der Fall war (§ 55 Abs. 2 SGB I).

Neu ist zudem die Einbeziehung von Zuwendungen Dritter an den Schuldner und von Einkünften Selbständiger in den Schutzbereich des automatischen Basispfändungsschutzes. Da sämtliche Einkünfte in Zukunft vom Kontopfändungsschutz profitieren, gilt dies nunmehr auch für die bislang vom Pfändungsschutz ausgenommenen freiwilligen Leistungen Dritter.

Nachfolgend Einkünfte und Leistungen unter künftigem Basispfändungsschutz im Überblick:

Arbeitseinkommen
Renten
Sozialleistungen (soweit nicht schon unpfändbar nach § 54 Abs.3 SGB I) wie etwa
ALG I und ALG II
Sozialhilfe
Grundsicherungsleistungen
Pflegegeldleistungen
BAföG-Leistungen
Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung
freiwillige Zuwendungen Dritter
Einkünfte Selbständiger

Erhöhung des Basispfändungsschutzes

Gesetzlich vorgesehen ist zudem eine Erhöhung des Pfändungsschutzes nach dem Vorbild der Freibetragsaufstockung im Bereich der Lohnpfändung (§ 850 c Abs.1 ZPO).

Möglich ist eine Aufstockung des pfändungsfreien Betrages dabei schon durch Vorlage geeigneter Unterlagen bei der Bank, in einigen anderen Fällen durch gerichtliche Entscheidung.

Eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages durch Vorlage von Bescheinigungen kommt in Betracht, wenn

der Schuldner einer oder mehrer Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt
bei Bezug von Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung eines Kindes, für das die Leistung gewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet wird
bei einmaligen Geldleistungen im Sinne des § 54 Abs.2 SGB I und Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwands im Sinne des § 54 Abs.3 Nr.3 SGB I
bei Entgegennahme von Geldleistungen nach dem SGB II (ALG II) oder nach dem SGB XII (Sozialhilfe) für Personen, die in Bedarfsgemeinschaft mit dem Kontoinhaber leben und denen der Kontoinhaber nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist

Werden der kontoführenden Bank entsprechende amtliche Bescheide vorgelegt, ist sie dazu verpflichtet, die ausgewiesenen Leistungen zu berücksichtigen und dem Grundfreibetrag des Schuldners hinzuzurechnen.

Kann der Schuldner diesen Nachweis im Einzelfall nicht führen, kann eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts beantrag werden, das die Höhe der zu berücksichtigenden Beträge zur entsprechenden Erhöhung des Grundfreibetrages bestimmt.
14-tägige Schutzfrist für bestimmte Leistungen auf dem P-Konto

Der neue § 850k ZPO stellt bestimmte Leistungen, die auf dem P-Konto eingehen unter einen besonderen Schutz. Wird dem P-Konto eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kindergeld gutgeschrieben, ist der dadurch zugunsten des Schuldners begründete Anspruch durch eine 14-tägige Schutzfrist privilegiert.

Die Bank ihrerseits darf diesen Anspruch nur mit solchen ihr selbst zustehenden Forderungen aus dem Girovertrag verrechnen, die ihr innerhalb dieses Zeitraumes als Entgelt für die Kontoführung oder für Kontoverfügungen gebühren.

Bis zur Höhe des darüber hinaus verbleibenden Betrages der Gutschrift ist die Bank innerhalb der 14-tägigen Frist zudem auch nicht berechtigt, die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen fehlender Deckung abzulehnen. Dann muss der Kontoinhaber allerdings nachweisen, dass es sich bei der Gutschrift um eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch oder um Kindergeld handelt, oder aber der Bank müssen diese Umstände bekannt sein.
Unpfändbare Leistungen
Mietkaution durch die ARGE

Unübertragbar und damit unpfändbar sind Forderungen und Leistungen, die in der Weise zweckgebunden sind, dass ihr Empfänger die Zahlung nur treuhänderisch für bestimmte Ausgaben verwenden darf. Diese Voraussetzungen erfüllt auch das von der ARGE gewährte Darlehen für die Mietkaution, denn die Sozialleistung dient ausschließlich der Sicherstellung der Kautionszahlung, und allein für diesen Zweck wird der Betrag von der ARGE zur Verfügung gestellt.

Das unterstreicht auch die Regelung des § 54 Abs. 2 SGB I. Einmalige Sozialleistungen unterliegen danach nur dann der Pfändung, wenn insbesondere die Zweckbestimmung der Geldleistung der Pfändung nicht entgegensteht. Eine Pfändung der von der ARGE als Darlehen gewährten Mietkaution ist daher nicht möglich, so dass es auf den besonderen Kontopfändungsschutz der § 55 Abs. 4 SGB I nicht mehr ankommt.
Aufwandsentschädigungen (z.B. Spesen)

Unpfändbar sind auch die z.B. vom Arbeitgeber gezahlten Aufwandsentschädigungen/ Spesen (§ 850 a Nr. 3 ZPO).

Die Bank trifft allerdings keine Überprüfungspflicht, ob und inwiefern die eingehende Spesenüberweisung der Pfändung unterliegt oder nicht. Ist also im Einzelfall mit dem regulären Gehaltseingang der monatlich zu beanspruchende Basisfreibetrag von 1.028,89 Euro bereits ausgeschöpft, sollte der Arbeitnehmer gegenüber seiner Bank die entsprechende Aufstockung des Freibetrages um die Höhe der erhaltenen Spesen verlangen.

Hierzu kann er unter Verweis auf die Unpfändbarkeitsvorschrift des § 850a Nr. 3 ZPO die jeweilige Spesenabrechnung vorlegen.
Übertrag des Pfädnungsfreibetrages in den Folgemonat

Schöpft der Schuldner den ihm kalendermonatlich zustehenden (Grund-) Pfändungsfreibetrag nicht aus, so besteht die Möglichkeit zum Übertrag in den Folgemonat. Das nicht in Anspruch genommene pfändungsfreie „Restguthaben“ wird im folgenden Kalendermonat dem Basispfändungsschutz hinzuaddiert.
Vorrang des P-Kontos

Der Kontopfändungsschutz in seiner bisherigen Form soll zwar unverändert erhalten bleiben, wie der neue § 850l Abs.1 ZPO (entspricht dem bisherigen § 850k ZPO) zeigt. Allerdings ist der Kontopfändungsschutz auf das P-Konto beschränkt, wenn ein solches eingerichtet wird.

Das Vorrangverhältnis wird schon durch die neue amtliche Überschrift des § 850k ZPO mit der Bezeichnung „Pfändungsschutzkonto“ dokumentiert, ist überdies aber auch den einzelnen Schutzwirkungen zu entnehmen, die das neue Recht allein dem P-Konto beilegt, während es ansonsten bei dem herkömmlichen Pfändungsschutzmöglichkeiten sein Bewenden hat (vgl. § 850l ZPO des neuen Rechts).

Schließlich spricht der neue § 850l Abs.4 ZPO den Vorrang des P-Kontos unmissverständlich aus, indem er den bisherigen Kontopfändungsschutz (künftig in § 850l ZPO geregelt) nur dann zulässt, wenn der Schuldner kein P-Konto führt.
Rechtsnatur des P-Kontovertrages

Mit dem P-Konto wird kein neuer Kontovertragstypus im Gesetz verankert. Seine rechtliche Beurteilung richtet sich ganz nach den geltenden Bestimmungen über Abschluss und Führung einer üblichen kontovertraglichen Geschäftsbeziehung zwischen Geldinstitut und Kunden als Kontoinhaber.

Das P-Konto wird demnach (wie jedes andere Konto) auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Sinne des § 675 BGB geführt, der (ergänzt um die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank) Rechte und Pflichten der Parteien des Kontovertrages regelt.

Die kennzeichnende Besonderheit wird darin bestehen, dass der Kontoeröffnungsantrag die Bezeichnung des Kontos als P-Konto enthält. Schon bisher war es möglich, ein neu zu eröffnendes Konto auf eine bestimmte rechtliche Grundlage zu stellen. So kennt die Praxis beispielsweise auch das „Oder-Konto“ sowie das „Und-Konto“.

Regelmäßig handelt es sich aber rechtlich betrachtet um Girokonten nach § 675 BGB, die lediglich unter einer anderen Bezeichnung geführt werden, da sie bestimmten zusätzlichen Zwecken dienen.
Verwirkung des Kontopfändungsschutzes beim P-Konto

Setzt sich ein Schuldner über das gesetzliche Verbot zur mehrfachen P-Kontoführung hinweg, muss er mit rechtlichen Sanktionen rechnen.

Das Vollstreckungsgericht kann in diesem Fall auf Antrag eines Gläubigers und ohne Anhörung des Schuldners anordnen, dass nur ein von dem Gläubiger zu bezeichnendes Girokonto dem Schuldner künftig als P-Konto verbleibt.

Mit Zustellung der gerichtlichen Entscheidung an die übrigen Kreditinstitute, deren Girokonten in dem Gläubigerantrag nicht zum P-Konto bestimmt sind, entfallen die Schutzwirkungen nach neuem Recht für diese Konten.
P-Konto und Dispositionskredit - Überzeihung

Wenn auch mit besonderen Pfändungsschutzwirkungen ausgestattet, bleibt das P-Konto doch ein herkömmliches Girokonto. Es besteht deshalb grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Dispositionskredit auf dem P-Konto in Anspruch zu nehmen, wenn die Bank diesen einräumt.

Im Regelfall gewährt die Bank dem Kontoinhaber neben einer EC-Karte auch einen gewissen Überziehungsrahmen auf Basis eines Dispositionskredits. Die Höhe hängt von der Bonität des Kunden ab, auf die Umstände Einfluss haben wie etwa regelmäßige Gehaltseingänge auf dem Konto.

Bei einem gewährtem Dispositionskredit stellt sich die Frage, ob ein Pfändungszugriff auf die Kreditlinie durch Gläubiger möglich ist.
Pfändbarkeit des Dispositionskredits

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ansprüche eines Bankkunden aus einem mit seiner Bank vereinbarten Dispokredit grundsätzlich pfändbar sind, wenn der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt (BGH, Urteil v. 29.03.2001, IX ZR 34/00).

Der Bundesgerichtshof argumentiert, dass mit Abruf des vereinbarten Kredits in Form eines Überweisungsauftrages oder eines Barauszahlungsverlangens ein Rechtsanspruch auf Darlehensauszahlung entsteht, der wie jede andere Forderung grundsätzlich pfändbar ist.

Allerdings betraf dieses Urteil die Pfändbarkeit von Ansprüchen auf einem betrieblichen Konto. Wenngleich die Anwendbarkeit dieser Entscheidung auf Verbraucherkonten damit noch nicht feststeht, besteht immerhin die Möglichkeit, dass sich Gerichte in Einzelfällen an dieser Rechtsprechung orientieren.

Es wird vor diesem Hintergrund abzuwarten sein, wie die Kreditinstitute mit Einführung des P-Kontos reagieren und ob sie angesichts drohender Pfändungen von Dispositionskrediten Bereitschaft zeigen, Kreditlinien bei der Führung von P-Konten einzuräumen.

Vorstellbar wäre auch, dass sich Bank und Kunde auf eine geduldete Überziehung einigen. Bei ihr handelt es sich nicht um eine Kreditgewährung im eigentlichen Sinne, und die Beträge sind demgemäß auch nicht pfändbar (BGH, Neue Juristische Wochenschrift 1985,1218).
Rechtspolitischer Hintergrund zur Einführung des P-Kontos

Die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ist für Verbraucher heutzutage unabdingbar, denn die Möglichkeiten barer Forderungstilgung sind mehr und mehr eingeschränkt worden. Gegen Entgelt erbrachte Leistungen zur existenziellen Grundsicherung wie Miete, Strom und Wasser können von dem Verbraucher daher nur ausgeglichen werden, wenn er über ein Konto verfügt, das ihm auch die tatsächliche Möglichkeit bietet, seine Rechnungen zu bezahlen.
Existenzielle Folgen der Kontopfändung

Das noch geltende Kontopfändungsrecht hat in der Praxis diese Existenz sichernde Grundfunktion des Kontos vielfach außer Kraft gesetzt - mit fatalen Folgen für die Betroffenen. Denn ist die Kontopfändung bewirkt, sehen sich viele Verbraucher einem verhängnisvollen Automatismus gegenüber: Das Konto ist für den Inhaber blockiert, eingehende Leistungen kann er von seiner Bank nicht ausbezahlt verlangen, wichtige Dauerüberweisungen für Miete oder Strom werden nicht ausgeführt, und das Kontoguthaben wird bis zur Höhe der jeweiligen Forderung an den Gläubiger abgeführt.

Beantragt und erlangt der Kontoinhaber keinen Pfändungsschutz, bleibt das Konto gesperrt, und es können bei entsprechenden Zahlungsrückständen die Kündigung von Miet- oder Stromvertrag drohen.

Aber auch viele Banken begnügen sich im Falle einer Kontopfändung nicht nur mit der Streichung eines gewährten Überziehungskredits, sondern kündigen den Kontovertrag und schließen den Verbraucher damit endgültig vom bargeldlosen Zahlungsverkehr aus.

Die komplexe Ausgestaltung der Pfändungsschutzbestimmungen sowie im Besonderen das zeitraubende und bürokratisierte Freigabeverfahren erschweren zusätzlich schnelle Abhilfe.
Sicherung des Existenzminimums durch das P-Konto

Das neue P-Konto mit dem pfändungssicheren und aufstockungsfähigen Sockelbetrag belässt dem Kontoinhaber in diesen Grenzen die Verfügungsbefugnis über das gepfändete Konto, so dass er existenznotwendige Zahlungen bargeldlos vornehmen kann.

So stellt der Gesetzgeber in Erfüllung seines sozialstaatlichen Schutzauftrages sicher, dass in Verschuldung geratene Bevölkerungskreise am normalen wirtschaftlichen Leben teilhaben können. Zugleich ist damit der Kreislauf von Pfändung und hierdurch bedingter Kontovertragskündigung durch die Bank durchbrochen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen völliger Kontolosigkeit abgewendet.

Allerdings gilt das nur unter Vorbehalt, denn wie die anschließende Kritik am P-Konto zeigt, ist es dem Gesetzgeber nur eingeschränkt gelungen, die Kontolosigkeit als soziales Phänomen mit dem neuen P-Konto zu beseitigen.
Kritik am P-Konto

Mit der Einführung des P-Kontos reagiert der Gesetzgeber nach langem Zuwarten auf immer wieder erhobene Forderungen namentlich von Verbraucherschutzverbänden.

Von ihrer Seite ist die Reform grundsätzlich begrüßt worden, zugleich ist aber auch Kritik laut geworden. Sie zielt maßgeblich auf das Fehlen eines gesetzlich verankerten Anspruchs auf Einrichtung eines P-Kontos.

Bemängelt wird die Unzulänglichkeit des neuen § 850k Abs. 6 ZPO, der lediglich einen Umstellungsanspruch gewährt, ein bestehendes Girokonto fortan als P-Konto zu führen. Ist der Verbraucher aber ohne Kontoverbindung, verschafft ihm auch die Neuregelung keinen gesetzlichen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos.

Es wird befürchtet, dass die Banken in Anbetracht des zu erwartenden Mehraufwands für die P-Kontoführung zudem wenig Neigung zeigen werden, P-Konten anzubieten und die Kontoentgelte hierfür entsprechend nach oben angepasst werden könnten.

Vor diesem Hintergrund wird in der öffentlichen Diskussion die Forderung nach einem gesetzlichen Anspruch auf ein Girokonto für Jedermann erneuert, um das auch durch die Gesetzesreform ungelöste Problem der Kontolosigkeit mit ihren sozialen und wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen zu beseitigen.

Kann sich der Gesetzgeber zu einem solchen Schritt nicht entschließen, sollte zumindest - so die Minimalforderung der Kritiker - die Selbstverpflichtungserklärung der Banken neu gefasst werden.

Die Kernpunkte einer solchen Neugestaltung wären

die rechtsverbindliche Selbstverpflichtung zum Kontovertragsabschluss sowie
die Rechtsverbindlichkeit der Schiedssprüche der Ombudsmänner für die Banken

Kontopfändungsschutz bis zum 30.06.2010

Steht einem Gläubiger gegen seinen Schuldner eine Forderung zu, und zahlt dieser auch nach erfolgter Mahnung nicht, kann der Gläubiger seinen Anspruch titulieren lassen, um ihn mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.

Um sich einen solchen im Wege der Zwangsvollstreckung realisierbaren Titel zu verschaffen, muss der Gläubiger seine Forderung zunächst gerichtlich feststellen lassen.

Auf dieser Grundlage kann schließlich ein Vollstreckungsbescheid (§ 794 Abs.1 Nr.4 ZPO) oder ein Urteil (§ 704 ZPO) ergehen - die beiden mit Abstand wichtigsten Vollstreckungstitel.

Handelt es sich allerdings um öffentliche Gläubiger (wie beispielsweise das Arbeitsamt oder Finanzamt oder die gesetzliche Krankenkasse) bedarf es keiner Titulierung der betreffenden Forderung. Bei solchen Geldforderungen geht dem Schuldner ein amtlicher Zahlungsbescheid (Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung) zu, der unter Fristsetzung zum Forderungsausgleich verpflichtet.
Was ist eine Kontopfändung?

Ist ein Gläubiger in Besitz eines vollstreckbaren Titels, kann er gegen seinen Schuldner mit dem Mittel der Kontopfändung vorgehen.

Bei der Kontopfändung handelt es sich um einen Fall der Forderungspfändung, die das Gesetz in den §§ 828ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) vorsieht. Dabei geht es regelmäßig um den Vollstreckungszugriff eines Gläubigers auf eine Forderung, die seinem Schuldner gegenüber einem Dritten zukommt. Die Terminologie der ZPO bezeichnet diesen Dritten - also die Person, der gegenüber dem Schuldner ein Anspruch gebührt - als Drittschuldner.

Bei der Kontopfändung ist kraft des zwischen dem Schuldner und seiner Bank bestehenden Girovertrages die Bank Drittschuldnerin, der gegenüber dem Schuldner entsprechende Auszahlungsansprüche aus dem Kontoguthaben zustehen können.
Wie wird die Kontopfändung bewirkt?

Der Gläubiger muss bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Ausstellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfüB) stellen. Er ist auf die Pfändung des schuldnerischen Bankkontos und Auskehrung eines etwaigen Guthabens an den Gläubiger bis zur Höhe der betreffenden Forderung gerichtet.

Der PfüB wird der kontoführenden Bank mit der Aufforderung zugestellt, den Betrag dem Guthaben des Schuldners zu entnehmen und an den Gläubiger zur Auszahlung zu bringen (§§ 829, 835 ZPO).
14-tägige Schutzfrist nach Zustellung des PfüB

Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfüB) an die Bank als Drittschuldnerin setzt eine 14-tägige Schutzfrist in Lauf. Die Bank darf innerhalb dieser Frist nicht an den Gläubiger auszahlen (§ 829 Abs.3 ZPO). An den Schuldner selbst erfolgt eine Auszahlung nur, wenn er Kontopfändungsschutz innerhalb der gesetzlichen Frist beantragt.

Lässt der Schuldner die Schutzfristen ungenutzt verstreichen, ist die Bank verpflichtet, das Guthaben auf dem gepfändeten Schuldnerkonto an den Gläubiger auszukehren.

Die Tilgungsleistung an den Gläubiger ist nicht widerruflich, so dass bei Fristversäumnis nur noch für zukünftige Geldeingänge Pfändungsschutz in Betracht kommt.
Antrag auf Kontopfändungsschutz

Um Pfändungsschutz zu erwirken, muss der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellen. Zuständig für die Entgegennahme dieses Antrags ist stets diejenige Dienststelle, die den PfüB erlassen hat. Handelt es sich um eine zivilrechtliche Forderung, muss der Schuldner sich an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts wenden, das den PfüB erlassen hat, bei öffentlichen Gläubigern sind die jeweiligen Pfändungs- und Einzugsstellen des Finanz- oder Arbeitsamtes zuständig.

Grundsätzlich kann Pfändungsschutz nur gewährt werden für wiederkehrende, von dritter Seite regelmäßig auf das Konto des Schuldners überwiesene Geldleistungen (Einkünfte aus Gehalt oder dem Bezug von Sozialleistungen).

Für einmalige Einzahlungen oder sonstige Zuwendungen auf das Konto kann demgegenüber kein Pfändungsschutz beansprucht werden. Wird dem Schuldner zum Beispiel einen Steuererstattung auf das Konto ausbezahlt, oder zahlt er selbst er selbst Geld ein, um eine Überweisung vorzunehmen, kommt der Pfändungsschutz nicht zum Zuge.

Zu unterscheiden ist schließlich, ob die Pfändung wiederkehrendes Arbeitseinkommen betrifft oder Eingänge aus dem regelmäßigen Bezug von Sozialleistungen.
Pfändung von Arbeitseinkommen

In den Fällen von Lohn- und Gehaltspfändung gewährt § 850k ZPO Pfändungsschutz. Der Schuldner kann bei dem Vollstreckungsgericht die Freigabe des nicht pfändbaren Anteils seines Einkommens beantragen.

Die maßgeblichen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen legt § 850c ZPO fest.

Danach steht dem Schuldner folgender, unpfändbarer Freibetrag (Pfändungsfreibetrag) zu

1.028,89 Euro monatlich ab 01.07.2011 (985,15 Euro bis 30.06.2011)

Bei Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners erhöht sich der Freibetrag auf bis zu

2.279,03 Euro monatlich ab 01.07.2011 (2.182,15 Euro bis 30.06.2011)

Davon entfallen

387,22 Euro monatlich ab 01.07.2011 (370,76 Euro bis 30.06.2011) auf die erste Person, der Unterhalt gewährt wird und
je 215,73 monatlich auf die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person (206,56 Euro bis 30.06.2011)

Wird der Beschluss rechtzeitig erlassen, darf in Höhe der allgemeinen Pfändungsfreibeträge keine Pfändung stattfinden. Den Antrag auf Kontofreigabe sollte der Schuldner dabei auf alle künftigen Lohneingänge richten (§ 850k Abs.2 ZPO).

Die Kontofreigabe auch mit Wirkung für die Zukunft ist allerdings nur möglich, wenn das Einkommen gleich bleibend hoch ist. Kommt es dagegen auch nur zu geringfügigen Abweichungen in der ausbezahlten Lohnhöhe, muss der Schuldner den Freigabeantrag stets aufs Neue stellen.
Pfändung von Sozialleistungen

Eingänge aus dem regelmäßigen Bezug von Sozialleistungen unterliegen einem gesteigerten Kontopfändungsschutz. Für diese Leistungen trifft das Gesetz in § 55 SGB I eine besondere Regelung. Kontogutschriften aus Sozialleistungen genießen in den ersten sieben Tagen nach ihrem Eingang Bestandsschutz.

Die Forderung des Schuldners auf Auszahlung der Gutschrift gegen seine Bank ist in dieser Zeit unpfändbar. Das bedeutet, dass die Bank innerhalb dieser Frist das Guthaben dem Schuldner in voller Höhe auszahlen muss.

Sozialleistungen im Sinne des § 55 SGB I sind beispielsweise

Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II »
Grundsicherungsleistungen
Rente
Krankengeld
Pflegegeldleistungen
BAföG-Leistungen »

Der Empfänger der Sozialleistung muss der Bank allerdings durch Vorlage entsprechender Bescheide nachweisen, dass er zum Leistungsbezug berechtigt ist, es sei denn, der Bank sind diese Umstände bekannt (§ 55 Abs.2 SGB I).

Bringt die Bank unter Missachtung der Unpfändbarkeit dennoch innerhalb dieser Schutzfrist einen Geldbetrag an den Gläubiger zur Auszahlung, gilt dies gegenüber dem Schuldner als unwirksam (§ 55 Abs.3 SGB I). Das Geleistete kann zurückgefordert werden.

Nach Ablauf der Schutzfrist von sieben Tagen stehen dem Empfänger der Sozialleistung weitere sieben Tage zur Verfügung, Kontopfändungsschutz in entsprechender Anwendung des § 850k ZPO zu begehren (14-tägige Schutzfrist nach § 829 ZPO minus 7-tägige Schutzfrist nach § 55 SGB I). Dieser Antrag kann auf Freigabe aller künftigen Leistungen von der Pfändung im Umfang der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO gerichtet werden.

Möglich ist darüber hinaus gegen die Pfändung mit einer Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) bei Gericht vorzugehen und auf diese Weise die Freigabe des unpfändbaren Teils der Sozialleistungen zu erreichen (§ 55 Abs. 4 SGB I).
Der Pfändung gänzlich entzogene Sozialleistungen

Bestimmte Sozialleistungen sind von der Pfändung generell ausgenommen (§ 54 Abs.3 SGB I).

Das gilt für:

Dienst- und Sachleistungen
Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder
Mutterschaftsgeld
Wohngeld »
Leistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschadens bedingten Mehraufwands

Der Gesetzgeber stellt diese Leistungsansprüche aus sozialstaatlichen Gründen grundsätzlich von einem Zugriff frei.

Für alle übrigen Ansprüche auf laufende Sozialleistungen stellt das Gesetz zugleich klar, dass diese wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können (§ 54 Abs. 4 SGB I).

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#3

RE: Achtung! Pfändungsschutz ohne P-Konto fällt weg!!!

in Plauderecke 06.12.2011 22:25
von Mecker • Besucher | 618 Beiträge

Für alle, die Angst vor Kontopfändungen haben müssen ... meine jetzt praktische Erfahrung zum P-Konto, das ich mir vorhin eingerichtet habe. Die Bankangestellte fragte, ob ich Kontopfändungen habe, also ich habe keine, aber ich habe eben durchaus von früher alte Schulden und ich habe Kontopfändungen schon erlebt und mein Lebensgefährte ebenfalls ... es dauert Wochen, auch Geld unterm Existenzminimum übers Amtsgericht dann frei schalten zu lassen und selbst wenn es kein pfändbares Einkommen ist, man hat so lange kein Geld und kann ab Januar selbst bei Sozialleistungen nicht mehr sicher sein, dass nicht plötzlich alles unter Pfändung steht.
Das Bank-Mädel wollte mir zuerst vom P-Konto abraten, meinte es kostet 10 statt 7 Euro Gebühren im Monat und der zweite Nachteil wäre, dass man Geld immer erst am Tag nach dem Geldeingang nicht nicht mehr sofort abheben oder überweisen kann und dass ein P-Konto sofort nach 2 Tagen da wäre, wenn man es beantragt.
Ich habe dann sicherheitshalber nachfragen lassen, wie es aber mit dem dann gepfändeten Geld wäre und die Auskunft von einem ihrer Vorgesetzten, der sich besser auskennt, bekommen .. nein das Geld, das kann dann nänlich wie schon immer Wochen dauern, weil die Gerichte so langsam arbeiten.
Also habe ich, auch wenn ich schon jahrelang keine Pfändungen mehr hatte, aber ja alte Schulden, die ich auch nicht werde bezahlen können, weil das viel zu viel wäre, heute ein P-Konto eingerichtet.
Jeder darf eins davon haben, wo etwas über 1.000 Euro im Monat auf jeden Fall sicher vor Pfändungen sind.

Ach ja .. ich bin Sparkassen-Kundin.

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#4

RE: Achtung! Pfändungsschutz ohne P-Konto fällt weg!!!

in Plauderecke 20.01.2012 19:21
von Mecker • Besucher | 618 Beiträge
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#5

RE: Achtung! Pfändungsschutz ohne P-Konto fällt weg!!!

in Plauderecke 20.01.2012 19:23
von Mecker • Besucher | 618 Beiträge

http://www.vz-nrw.de/UNIQ132708364617065/link752701A.html

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Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Existenzminimum bleibt automatisch verfügbar
Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Auch ein P-Konto ist ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz bietet: Für Guthaben ist ein pauschaler Basisschutz i. H. v. 1.028,89 € automatisch je Kalendermonat gegeben. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden. Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich.

Auf diese Weise sind Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen genauso geschützt wie beispielsweise finanzielle Unterstützungen durch Dritte. Bei einer Kontopfändung haben Sie in Höhe Ihrer geschützten Freibeträge weiterhin vollen Zugang zum Konto und können zum Beispiel Überweisungen vornehmen.

Allerdings: Während Verschuldete keine Alternative zum P-Konto haben, ist es für Kontoinhaber mit schwarzen Zahlen ohne Pfändung nicht zu empfehlen und auch unnötig. Eine mögliche Meldung zum Beispiel an die SCHUFA kann die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen.

Wir haben Wissenswertes rund ums Pfändungsschutzkonto zusammengestellt. Mehr Informationen finden Sie in unseren Antworten auf häufige gestellte Fragen.

Für jeden nur eins: Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Für Inhaber eines Gemeinschaftskontos bedeutet dies, dass jeder Kontoberechtigte erst ein Einzelgirokonto eröffnen muss, bevor die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgen kann. Bei Einrichtung oder Umwandlung müssen Sie versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto führen, denn jede Person darf nur eines haben. Das kann überprüft werden. Falsche Angaben hierbei können strafbar sein.
Nur auf Antrag: Schuldner, die das P-Konto nutzen wollen, müssen selbst aktiv werden. Entweder richten Sie ein neues Konto gleich als P-Konto ein oder wandeln das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Hierzu müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Bank stellen. Wichtig: Da der P-Kontoschutz auch für Kontopfändungen wirkt, die bis zu vier Wochen vor Umwandlung bei der Bank zugestellt wurden, müssen Sie nicht unbedingt im Vorgriff auf eine drohende Pfändung umwandeln. Aber Achtung: Der Gesetzgeber hat nach wie vor keinen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Girokontos festgeschrieben. Der gesetzliche Anspruch bezieht sich nur auf die Umwandlung eines schon bestehenden Kontos.
Umstellung kostenlos: Die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto muss kostenfrei sein – nicht jedoch die Kontoführung. Die Bank ist verpflichtet, die Umwandlung spätestens nach vier Geschäftstagen vorzunehmen.
Mehr Schutz mit Bescheinigung: Auf dem P-Konto können weitere Beträge geschützt sein. Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen zum Beispiel für Ehegatten und Kinder sowie Sozialleistungen, die in einer Bedarfsgemeinschaft entgegengenommen werden, können den Grundfreibetrag um weitere Freibeträge erhöhen.


So steht Ihnen für die erste Person, der Sie aufgrund des Gesetzes Unterhalt gewähren (zum Beispiel Ehepartner, Kind) ein weiterer Freibetrag von 387,22 Euro zu. Hinzu kommen weitere Freibeträge von jeweils 215,73 Euro, sofern für weitere
Unterhaltsberechtigte Unterhalt geleistet wird. Gleiches gilt, sofern Sie für andere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (zum Beispiel auch Lebensgefährtin, Stiefkind) Leistungen entgegennehmen.

Es gelten somit die folgenden Freibeträge:

1.416,11 Euro bei Unterhaltspflicht für eine Person
1.631,84 Euro bei Unterhaltspflicht für zwei Personen
1.847,57 Euro bei Unterhaltspflicht für drei Personen
2.063,30 Euro bei Unterhaltspflicht für vier Personen
2.279,03 Euro bei Unterhaltspflicht für fünf Personen.


Voraussetzung ist allerdings, dass Sie als Kontoinhaber Ihrer Bank eine Bescheinigung vorlegen, dass es sich um solche geschützten Freibeträge oder Geldeingänge handelt. Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen oder Rechtsanwälte können eine solche Bescheinigung ausstellen.
Wichtig: Den gleichen Schutz können Sie auch wie bisher durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers erreichen, wenn Sie vor Ort sonst keine Bescheinigung erhalten oder Ihre Bank die vorgelegte nicht akzeptiert. Das gilt auch, wenn der durch die Bescheinigung geschützte Betrag nicht ausreicht.

Weitere Freibeträge: Durch eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO oder den entsprechenden Leistungsbescheid können Sie außerdem noch andere über die oben genannten pauschalierten Freibeträge hinausgehende Freibeträge gegenüber Ihrer Bank nachweisen (z. B. einmalige Sozialleistungen oder laufende Leistungen, die Sie zum Ausgleich eines durch gesundheitlichen Schaden bedingten Mehraufwandes erhalten), so dass dann auch diese Beträge auf dem Konto nicht gepfändet werden können.



Weitere Einzelheiten erfahren Sie in unseren Antworten auf häufig stellte Fragen.
Stand: 08.11.2011

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