Wir wünschen Euch einen guten Rusch ins Neue Jahr ! Renate und Jürgen
#1

Bedarfsgemeinschaft und Wegfall der Krankenversicherung

in Thema Hartz IV 26.11.2011 21:30
von Freedom • 8.019 Beiträge

Wir haben hier im Haus folgendes Problem:

Ein Paar lebt als Bedarfsgemeinschaft und es ist möglich, dass der Hartz IV-Anspruch ganz weg fällt, weil der eine Partner zu viel verdient. Die Partnerin aber hat nur Mini-Jobs und ist insofern nicht über die Arbeit krankenversichert.

Muss sie sich jetzt privat versichern oder hat sie eine Möglichkeit, über ihren Partner oder aber doch über die ARGE versichert zu werden.

Wollen mal suchen.

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#2

RE: Bedarfsgemeinschaft und Wegfall der Krankenversicherung

in Thema Hartz IV 26.11.2011 21:30
von Freedom • 8.019 Beiträge

Ist der Lebenspartner krankenversichert, ist an eine Mitversicherung als Familienversicherung zu denken (§ 10 SGB V). Scheidet auch diese Möglichkeit aus, muss der Betroffene sich selbst um Versicherungsschutz bemühen, der unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 SGB II zuschussfähig ist.

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#3

RE: Bedarfsgemeinschaft und Wegfall der Krankenversicherung

in Thema Hartz IV 26.11.2011 21:34
von Freedom • 8.019 Beiträge

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html

§ 10 Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 2013 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

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#4

RE: Bedarfsgemeinschaft und Wegfall der Krankenversicherung

in Thema Hartz IV 26.11.2011 21:35
von Freedom • 8.019 Beiträge

Was versteht man unter Lebenspartner .. nur diese eingetragene Lebenspartnerschaft oder auch einen Lebensgefährten, mit dem man nicht verheiratet ist ???????

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#5

RE: Bedarfsgemeinschaft und Wegfall der Krankenversicherung

in Thema Hartz IV 26.11.2011 21:38
von Freedom • 8.019 Beiträge

Erstmal das raus suchen:

§ 26 Abs. 2 SGB II

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/0...norm_ID=0202600

§ 26
Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht

Text ab 01.01.2005

(1) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1b, § 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches), erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder für eine private Alterssicherung gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.

(2) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die

1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind,

2. nach § 22 Abs. 1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind,

erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Hierbei sind zugrunde zu legen:

1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 des Fünften Buches); der zum 1. Januar des Vorjahres festgestellte Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres,

2. für die Beiträge zu sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches.

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#6

RE: Bedarfsgemeinschaft und Wegfall der Krankenversicherung

in Thema Hartz IV 26.11.2011 21:44
von Freedom • 8.019 Beiträge

http://de.wikipedia.org/wiki/Familienversicherung

Die Familienversicherung, auch beitragsfreie Familienmitversicherung genannt, erfasst in Deutschland die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Pflicht- und freiwilligen Mitglieder. Dazu gehören maßgeblich der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und die Kinder. Ein angenommenes Kind ist gemäß § 1754 BGB rechtlich "Kind" der/des Annehmenden. Den leiblichen Kindern sind Stiefkinder und Enkel gleichgestellt, wenn sie mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Lebensunterhalt überwiegend vom Mitglied bestritten wird. Familienversichert sind schließlich auch die Kinder von familienversicherten Kindern. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Kind eines Mitglieds aufgrund einer Ausbildung bzw. eines Studiums selbst familienversichert ist und seinerseits Nachkommen hat.
Inhaltsverzeichnis
[Verbergen]

1 Voraussetzungen
2 Altersgrenzen bei Kindern
3 Ausschluss der Familienversicherung
4 Nachrang der Familienversicherung
5 Reformbestrebungen
6 Weblinks
7 Einzelnachweise

Voraussetzungen [Bearbeiten]

Kraft Gesetzes müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die beitragsfreie Versicherung in der Pflegeversicherung) u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Ein Ehegatte, Kind und eine ihm gleichgestellte Person kann nur dann familienversichert sein, wenn der andere Ehegatte, ein Elternteil des Kindes oder bei Stiefkindern und Enkeln die sonstige Bezugsperson Pflicht- oder freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Der Familienangehörige muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies ist bei Personen, die sich im Ausland befinden, wie z. B. Studenten während ihrer Auslandssemester, selbst dann - ohne zeitliche Begrenzung - noch der Fall, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt noch in Deutschland haben und die Absicht erkennbar ist, dass sie wieder nach Deutschland zurückkehren werden.

Der Familienangehörige darf nicht Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. als Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von mehr als 400 €, als Azubi, Rentner etc.) sein. Der Familienangehörige darf außerdem nicht versicherungsfrei (z. B. als höherverdienender Arbeitnehmer oder Beamter) sein. Bei Personen, die während ihrer *Erwerbstätigkeit als höherverdienende ArbeitnehmerInnen versicherungsfrei waren und sich in der Mutterschutzfrist gem. § 3 Abs. 2 MuSchG (6 Wochen vor der Entbindung) und § 6 Abs. 1 MuSchG (acht Wochen oder zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) oder in Elternzeit befinden, endet die Versicherungsfreiheit mit dem Wegfall des bisherigen Arbeitsentgelts. Sie können aber während der Mutterschutzfristen bzw. der Elternzeit nur dann familienversichert sein, wenn sie gem. § 10 Abs. Abs. 1 Satz 4 SGB V zuletzt (unmittelbar zuvor), gesetzlich, d. h. freiwillig, versichert waren. Anders ist es dagegen bei Personen, die während ihrer Erwerbstätigkeit als Beamte oder gleichgestellte Personen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei waren. Während der Elternzeit bleibt der "Beamtenstatus" - trotz Wegfalls der Bezüge - bestehen; damit sind sie auch während der Elternzeit versicherungsfrei und können nicht familienversichert sein.

Familienangehörige, die selbstständig erwerbstätig sind als gewerbliche Unternehmer oder Freiberufler können nur dann familienversichert sein, wenn sie ihre Tätigkeit nicht „hauptberuflich“ im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben. Dies ist bereits dann der Fall, wenn sie mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Arbeitsentgelt höher als 400 € im Monat) beschäftigen oder – ohne Arbeitnehmer – mehr als 18 Stunden in der Woche für ihre Tätigkeit aufwenden. Als hauptberuflich selbstständige Tätigkeit gilt (bis zum 31. Dezember 2013) nicht die Tätigkeit einer Tagespflegeperson, die bis zu 5 gleichzeitigig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Die Krankenkasse muss allerdings jeden der beiden genannten Fälle anhand weitergehender feststehender Kriterien im Einzelnen beurteilen.

Das regelmäßige Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf im Jahr 2011 nicht den Betrag von 365,00 € im Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) übersteigen. Bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Tätigkeit (Minijob) liegt die Grenze bei 400,00 € im Monat. Unschädlich ist es, wenn die genannten Grenzen in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Monaten überschritten werden. Allerdings sind in allen Fällen auch anderweitige Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu berücksichtigen. Da es sich bei dem maßgeblichen Gesamteinkommen gem. § 16 SGB IV um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt, sind von den Bruttoeinkünften auf jeden Fall Werbungskosten abzuziehen. Bei Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit (Beschäftigung) geschieht dies durch Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages i.H.v. 920 € pro Kalenderjahr [1]; bei Einnahmen aus Kapitalvermögen wird der Sparerpauschbetrag i.H.v. 801 € pro Kalenderjahr abgezogen.[2] Der Abzug der jeweiligen Pauschale ist unabhängig davon, ob tatsächlich Werbungskosten angefallen sind. Über die Pauschale hinausgehende - steuerrechtlich anerkannte - Kosten müssen ausdrücklich geltend gemacht werden.

Altersgrenzen bei Kindern [Bearbeiten]

Kinder können gemäß § 10 Abs. 2 SGB V nur bis zu bestimmten Altersgrenzen familienversichert sein.

1. Die Familienversicherung ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durchführbar.

2. Fortgeführt wird sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Als Erwerbstätigkeit in diesem Sinne gilt jede regelmäßige abhängige oder selbstständige Tätigkeit, in der mehr als 400 € im Monat an Einnahmen erzielt wird.

3. Die Familienversicherung wird schließlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres durchgeführt, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet (z. B. Studium) oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ohne Anspruch auf Taschengeld und Sachbezüge[3] leistet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehrdienst, Zivildienst) unterbrochen oder verzögert, besteht die Familienversicherung um den entsprechenden Zeitraum dieses Dienstes über das 25. Lebensjahr hinaus.

4. Kinder sind ohne Altersgrenze familienversichert, wenn sie im Sinne des neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) behindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorgelegen hat, in dem das Kind familienversichert war.
Ausschluss der Familienversicherung [Bearbeiten]

Bei Eheleuten, die nicht beide Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind (z. B. ein Ehegatte ist Mitglied, der andere Ehegatte ist als höherverdienender Arbeitnehmer, selbstständiger Unternehmer oder Beamter in der privaten Krankenversicherung versichert), ist gegebenenfalls die Familienversicherung der Kinder ausgeschlossen. Dies ist im Kalenderjahr 2011 dann der Fall, wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Ehegatten regelmäßig im Monat ein zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 4.125,00 Euro/Monat übersteigt und zugleich regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Ehegatten ist. Ist der privat versicherte Ehegatte aber Arbeitnehmer und bereits seit dem 31. Dezember 2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, liegt die maßgebliche Grenze bei 3.750,00 € im Monat.

Die Familienversicherung ist gem. § 10 Abs. 1 S. 4 SGB V auch ausgeschlossen bei Ehegatten und Lebenspartnern, die bei Beginn der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag, § 3 Abs. 2 MuSchG) nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Dasselbe gilt für die Schutzfrist nach der Entbindung (8 Wochen bzw. 12 Wochen bei Mehrlingsgeburten, § 6 Abs. 1 MuSchG) und den Beginn der Elternzeit.
Nachrang der Familienversicherung [Bearbeiten]

Die Familienversicherung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die betreffende Person nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert ist.

Dies gilt maßgeblich für

versicherungspflichtig Beschäftigte (auch Auszubildende), die regelmäßig mehr als 400 € im Monat verdienen,
Landwirte,
mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft [1],
Bezieher von Arbeitslosengeld I (bei Beziehern von Arbeitslosengeld II [Hartz IV] besteht i. d. R. Anspruch auf Familienversicherung über den Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft),
Rentner.

Trotz – an sich bestehender – Versicherungspflicht ist die Familienversicherung aufgrund einer Sonderregelung gleichwohl durchführbar bei Studenten und unentgeltlich bzw. geringfügig beschäftigten Praktikanten.
Reformbestrebungen [Bearbeiten]

Die beitragsfreie Familienmitversicherung ist in Deutschland wiederholt zur Diskussion gestellt worden. Teils geht es dabei um die Art der Lastenverteilung auf Alleinstehende und Paare, teils um die Finanzierung der Krankenversicherung.[4][5]

Sogenanntes „Negatives Ehegattensplitting“

Die Beitragsbemessungsgrenze bewirkt eine unterschiedliche finanzielle Belastung von Familien je nach Aufteilung der Erwerbsarbeit: So zahlen Ehepartner bei gleichem Familieneinkommen, sofern es über der Bemessungsgrenze liegt, in Ein- und in Zweiverdienerehen unterschiedlich hohe Beiträge, da die insgesamt fälligen Beiträge von der Verteilung des Einkommens auf die Ehepartner abhängen.[6] Um sowohl eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Erwerbsmodelle als auch eine gerechte Lastenverteilung zwischen Alleinstehenden (Singles) und Paaren zu gewähren, wurde im Jahre 2005 ein Modell (damals „negatives Ehegattensplitting“ genannt) vorgeschlagen, bei dem bei Paaren das Gesamteinkommen bis zur Höhe einer doppelten Beitragsbemessungsgrenze zur Geltung kommen sollte. Dabei wird zur Bestimmung des Krankenversicherungsbeitrages das Gesamteinkommen bei Ehen und Lebenspartnerschaften hälftig auf die Partner aufgeteilt und getrennt berücksichtigt, und der dadurch zusätzlich unter die Beitragsbemessungsgrenze fallende Betrag ist vom besser- oder alleinverdienenden Partner zu zahlen.[4][5][7]

Pauschalbeiträge

Im Gegensatz dazu schlug die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft im Juni 2010 vor, dass Hausfrauen und -männer je einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen sollten.[8]

Die Änderungsvorschläge fanden bisher keine breite Mehrheit.[9]
Weblinks [Bearbeiten]

Bundesministerium für Gesundheit
Entscheidung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 22. Mai 2003, B 12 KR 13/02 R, zum Gesamteinkommen und Sparerfreibetrag
Die Gesundheitsreform – Beitragsfreie Mitversicherung
BMG - Familienversicherte

Einzelnachweise [Bearbeiten]

http://www.steuerlexikon-online.de/Arbei...uschbetrag.html
http://srbg.de/ab-2009-gilt-der-neue-sparerpauschbetrag.html
↑ Anderenfalls liegt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI mit der Folge der Versicherungspflicht vor.
↑ a b Gutverdiener sollen höhere Kassenbeiträge zahlen. Berliner Zeitung, 25. Oktober 2005, abgerufen am 1. Juli 2011.
↑ a b Gesundheitspolitik: Einigung in der Krankenversicherung? 8. November 2005, abgerufen am 1. Juli 2011.
↑ Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft (HdWW), Band 3, Willi Albers (Hrsg.), 1981, ISBN 3-525-10258-5, S. 331
↑ Finanzreform der Gesetzlichen Krankenversicherung zwischen Bürgerversicherung und Pauschalprämie. Juni 2006, abgerufen am 1. Juli 2011. S. 5
↑ Attacke auf die kostenlose Familien-Mitversicherung. Focus, 29. Juni 2011, abgerufen am 1. Juli 2011.
↑ Spekulation über höhere Beitragsgrenzen. Merkur Online, 26. Oktober 2005, abgerufen am 1. Juli 2011.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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#7

RE: Bedarfsgemeinschaft und Wegfall der Krankenversicherung

in Thema Hartz IV 26.11.2011 21:52
von Freedom • 8.019 Beiträge

http://de.wikipedia.org/wiki/Bedarfsgemeinschaft

Ja .... ich fürchte, wenn man nicht verheiratet ist, dann hat man keinen Anspruch darauf, in der Familienversicherung des Partners mit versichert zu werden.

Ich kopier das Ende, wo das steht, mal hier raus.

"Kritik an dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft wird vor allem in Hinblick auf die Berücksichtigung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder noch stärker auf die Berücksichtigung des Partners einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft geübt. Solche Beziehungen (sowohl homo- wie heterosexuelle) fänden nur Beachtung, wenn sie sich nachteilig auf Sozialleistungsansprüche auswirken. Bezüglich der Wertung einer solchen Gemeinschaft im Sozial- und Steuerrecht bestehe somit ein Widerspruch, denn es blieben den Partnern Ansprüche verwehrt, bei denen es auf das Verheiratetsein ankomme, wie etwa dem steuerrechtlichen Ehegattensplitting, dem Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente im Falle des Todes des Partners oder der kostenlosen Krankenversicherung des Partners in der Familienversicherung. Es entsteht so beispielsweise die absurde Situation, dass ein Partner wegen der Ähnlichkeit zur Ehe seinen Partner angenommenerweise versorgen und krankenversichern dürfte, dazu aber tatsächlich in keiner Weise verpflichtet ist, und dass darüber hinaus die Sache der Ehe aber nicht ähnlich genug ist, die beitragsfreie Familienversicherung zu ermöglichen."

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