Wir wünschen Euch einen guten Rusch ins Neue Jahr ! Renate und Jürgen
#1

Einkommensbereinigung

in Thema Hartz IV 15.11.2011 01:21
von Freedom • 8.019 Beiträge

http://de.wikipedia.org/wiki/Einkommensbereinigung

Unter Einkommensbereinigung im SGB II versteht man die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens eines Arbeitslosengeld II-Empfängers. Vom Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II werden bestimmte, in § 11 Abs. 2 SGB II genannte Absetz- und Freibeträge abgezogen. Das um diese Beträge "bereinigte" Einkommen ist dann das Einkommen, das auf den Anspruch auf ALG II angerechnet wird. Einzelheiten über Zeitpunkt des Zuflusses und pauschalierte Absetzungsbeträge legt die Alg II-V fest.

Der Betrag des bereinigten Einkommens vermindert die Hilfebedürftigkeit und ist deshalb für die Berechnung des ALG II-Anspruches maßgeblich.
Beispiel (aktuell) [Bearbeiten]

Beispiel für eine Einkommensbereinigung gültig für Bewilligungszeiträume ab dem 1. Oktober 2005 bei einem fiktiven Brutto-Erwerbseinkommen von 900,00 € - nach Alg II-V i.d.F. vom 22. August 2005.
Netto-Erwerbseinkommen 555,76 Euro
abzüglich Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II 70,50 Euro
abzüglich Pauschbetrag für Versicherungen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V 30,00 Euro
abzüglich Werbungskostenpauschbetrag § 3 Abs. 1 Nr. 3a) Alg II-V 15,33 Euro
abzüglich Fahrtkosten § 6 Abs. 1 Nr. 3 b) letzter HS Alg II-V (für 24 km) 91,20 Euro
abzüglich Freibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6, § 30 Nr. 1 SGB II 140,00 Euro
abzüglich Freibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6, § 30 Nr. 2 Satz 3 SGB II 10,00 Euro
Anzurechnendes Erwerbseinkommen 198,73 Euro

Da die Kosten für Kfz-Haftpflichtversicherung, Werbungskostenpauschbetrag, Fahrgeld und Versicherungspauschale über 100,- Euro liegen und das monatliche Einkommen höher als 400 Euro ist, werden nicht nur 100 Euro als Grundfreibetrag, sondern die tatsächlichen Werbungskosten vom Einkommen abgezogen - vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II.
Beispiel - bis 30. September 2005 [Bearbeiten]

Beispiel für eine Einkommensbereinigung bei einem fiktiven Brutto-Erwerbseinkommen von 2741,65 € - nach alter ALG -II Verordnung gültig bis 30. September 2005.
Netto-Erwerbseinkommen 1500,00 Euro
abzüglich Beitrag Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II 50,00 Euro
abzüglich Pauschbetrag für Versicherungen § 3 Nr. 1 ALG II-V 30,00 Euro
abzüglich Werbungskostenpauschbetrag § 3 Nr. 3 a) aa) ALG II-V 15,33 Euro
abzüglich Absetzbetrag nach § 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II 153,70 Euro
Anzurechnendes Erwerbseinkommen 1250,97 Euro

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#2

RE: Einkommensbereinigung

in Thema Hartz IV 15.11.2011 01:34
von Freedom • 8.019 Beiträge

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktue...heidfehler.html

Etwas aus 2005 ... bin nicht sicher, ob es da inzwischen diverse Änderungen gab.

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#3

RE: Einkommensbereinigung

in Thema Hartz IV 15.11.2011 01:48
von Freedom • 8.019 Beiträge

http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosengeld_II

Mal das Teil aus Wikipedia, das hier für diesen Thread wichtig ist.

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#4

RE: Einkommensbereinigung

in Thema Hartz IV 15.11.2011 01:52
von Freedom • 8.019 Beiträge

Einkommen und Vermögen [Bearbeiten]

Einkommen und Vermögen müssen, soweit sie zu berücksichtigen sind, vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden. Vermögen ist das, was eine Person an in Geld messbaren Gütern im Zeitpunkt vor Antragsstellung bereits hatte; alles was sie während des Bezugs der Leistung wertmäßig hinzugewinnt, ist dagegen Einkommen. Welche Vermögensgegenstände und welches Einkommen in welcher Höhe zu berücksichtigen sind, ist in § 11, § 11a, § 11b und § 12, sowie in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V - geregelt.
Zu berücksichtigende Einkommen [Bearbeiten]

Als Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 11a SGB II ausdrücklich ausgenommen sind.

Laufende oder einmalige Einnahmen werden in dem Kalendermonat berücksichtigt, in dem sie zufließen (Zuflussprinzip). Würde bei einmaligen Einnahmen durch die Berücksichtigung in einem Monat der Leistungsanspruch entfallen, muss die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag berücksichtigt werden. Ob in diesem Fall für jeden Anrechnungsmonat ein Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II (bis Ende 2010: § 30 SGB II) zu gewähren ist, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.[47] Laut Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg[48] sind beispielsweise jährliche Zins-/Dividendenerträge als einmalige Einnahme zu behandeln und damit nicht auf den Zins-/Dividendenzeitraum (etwa 12 Monate) aufzuteilen.

Vom Einkommen sind nach § 11b SGB II abzusetzen (Einkommensbereinigung):

auf das Einkommen entrichtete Steuern,
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
nach Alg II-V § 6 Absatz 1 Ziffer 1 pauschal 30 Euro.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Einkommensteuergesetz (EStG), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten, (Riesterrente)
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Betriebsausgaben/Werbungskosten),
für Erwerbstätige nach Alg II-V § 6 Absatz 1 Ziffer 2a pauschal 15,33 Euro, oder die Kosten für die KFZ-Haftpflichtversicherung sowie die Entfernungspauschale von 0,20 € je Entfernungskilometer oder die tatsächlichen Kosten, soweit diese notwendig sind und nachgewiesen werden.
für Erwerbstätige ein Betrag nach § 11b Abs. 3 SGB II (Freibetrag bei Erwerbstätigkeit, 10%–20% des Einkommens, das 100€ übersteigt, maximal 210€).
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen bereits bei der Berechnung von BAföG oder BAB für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der bei der Berechnung berücksichtigte Betrag.

Besonderheiten bei Erwerbseinkommen [Bearbeiten]

Von Netto-Erwerbseinkommen wird gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II anstelle der abziehbaren Beiträge für Versicherungen (Ziffer 3) und Altersvorsorge (Ziffer 4) sowie für Werbungskosten (Ziffer 5) ein pauschaler Freibetrag von 100 Euro abgezogen (Grundfreibetrag).[49] Übersteigt das Bruttomonatseinkommen 400,00 € können an Stelle dieses Grundfreibetrags die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden.

Darüber hinaus wird nach § 11b Abs. 3 SGB II vom Netto-Erwerbseinkommen ein weiterer Freibetrag (Erwerbstätigenfreibetrag) abgesetzt, der sich aber nach der Höhe des Brutto-Einkommens bemisst. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt:

20 Prozent von dem Teil des monatlichen Brutto-Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, und
10 Prozent von dem Teil des monatlichen Brutto-Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, bei Leistungsberechtigten, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, bis 1.500 Euro.

Beispiele:

Bei 400,00 € Bruttomonatseinkommen betragen die Freibeträge 160,00 € (100,00 € Grundfreibetrag + 20 % von 300,00 € Erwerbstätigenfreibetrag) ,
bei 600,00 € Zusatzverdienst sind es 200,00 Euro (100,00 € + 20 % von 500,00 €),
bei 1.200 € bleiben 300 € (=100 € + 0,2*900 € + 0,1*200 €)
Einen Überblick über anzurechnendes Einkommen gibt der Einkommensrechner der Bundesregierung.[50]
Tabellarische Übersicht[51] Bruttomonatslohn Grundfreibetrag nach
§ 11b Absatz 2 Satz 1 Erwerbstätigenfreibetrag
nach § 11b Absatz 3 Gesamtfreibetrag
100

100

-

100
200

100

20

120
400

100

60

160
600

100 2)

100

200
800

100 2)

140

240
900

100 2)

160

260
1000

100 2)

180

280
1100

100 2)

190

290
1200

100 2)

200

300
1500 1)

100 2)

230

330

1) nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben.

2) Beträgt der Bruttomonatslohn mehr als 400 Euro und werden höhere tatsächliche Aufwendungen als 100 €/Monat für Versicherungen, Altersvorsorge und Werbungskosten nachgewiesen, so treten diese gemäß § 11b Absatz 2 Satz 2 an die Stelle des Grundfreibetrags.

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#5

RE: Einkommensbereinigung

in Thema Hartz IV 15.11.2011 01:53
von Freedom • 8.019 Beiträge

Die vielen Zahlen gehören leider in eine Tabelle, die so nicht kopierbar ist .. da müßt Ihr doch mal in den Link rein.

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