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Betreuungsgeld auch für Pflege ???
in Pflegenotstand 23.04.2012 14:29von Freedom • 8.019 Beiträge
Da ich gerade wegen der Seehofer-Debatte wegen des Betreuungsgeldes für Kinder nachschauen war, was das eigentlich wäre, wenn es Gesetz wird, fand ich auch noch was Neues, was für Demenz verbesser werden soll.
Ob es nun kommt, keine Ahnung, aber festhalten können wir es hier ja einmal.
Pflegereform: ab 2013 höheres Betreuungsgeld Demenz
http://www.betreuungsgeld-aktuell.de/
RE: Betreuungsgeld auch für Pflege ???
in Pflegenotstand 23.04.2012 14:33von Freedom • 8.019 Beiträge
Klar kriegt das Betreuungsgeld für Demenz mal wieder nicht die Person, die den Demenzkranken betreut, sondern sie muss dafür irgendeinen Dienst bestellen.
Betreuungsgeld Demenz
An einer Demenz leidende Personen können einen Anspruch auf ein Betreuungsgeld der Pflegekasse haben.
An Demenz erkrankte Personen haben oft keine Pflegestufe. Dennoch haben sie einen Anspruch auf eine Geldleistung, das Betreuungsgeld. Die Frage lautet, wie man Betreuungsgeld oder Pflegegeld am besten einsetzen kann
Betreuungsgeld Demenz in Pflegeheimen
Oft wird die Frage aufgeworfen, ob es besondere Pflegestufen oder eine besondere Betreuung für Demenzkranke in Heimen gibt.
Die Antwort lautet nein: besonderen Pflegestufen für an Demenz leidende Personen gibt es nicht. Seit Einführung des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes 2008 besteht jedoch die Möglichkeit, Zusatzleistungen über den Paragrafen 87b des Sozialgesetzbuches XI zu beantragen. Nach dieser Vorschrift aus der gesetzlichen Pflegeversicherung haben Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz einen rechtlichen Anspruch auf zusätzliche Betreuung. Um diesen erhöhten Betreuungsbedarf im Pflegeheim umzusetzen, werden auf der Basis eines bestimmten Konzepts zusätzliche Betreuer eingestellt. Den Antrag auf diese Zusatzleistung muss das Pflegeheim stellen
Betreuungsgeld Demenz in der eigenen Wohnung
Wie prüft der MDK, der Medizinische Dienst der Krankenkasse, die demenzbedingten Fähigkeitsstörungen zu Hause?
Es gibt einen standardisierten Fragekatalog. Der MDK sucht den Antragsteller in seiner Wohnung auf. Er prüft die Fähigkeiten des Demenzkranken, also die regelmäßigen Abläufen der Körperpflege, die Ernährung und Mobilität. Sinnvoll ist es, dass eine nahestehende Person anwesend ist, die sich mit dem täglichen Ablauf auskennt.
Zunächst wird der Mitarbeiter des MDK ein ausführliches Pflegegutachten anfertigen. Bei demenzbedingten Fähigkeitsstörungen wird darüber hinaus ein sogenanntes „Screening“ absolviert. Es werden die psychosozialen Aktivitäten des täglichen Lebens und Auffälligkeiten herausgearbeitet. Diese sind Orientierung, Antrieb/Beschäftigung, Stimmung, Gedächtnis, Tag-/Nachtrhythmus, Wahrnehmung und Denken, Kommunikation/Sprache, situatives Anpassen, soziale Bereiche des Lebens wahrnehmen.
Es kommt nicht allein darauf an, dass Auffälligkeiten in einem oder mehreren Punkten vorliegen. Auf der Grundlage des § 45a SGB XI und den Pflegebegutachtungsrichtlinien müssen insgesamt 13 Bereiche überprüft werden. Es ist genau vorgegeben, wann das Kriterium der erheblich oder erhöht eingeschränkten Alltagskompetenz gegeben ist. Die einzelnen überprüften (Fähigkeits-)Bereiche werden im Gutachten im Einzelnen abgehandelt und bewertet. Anschließen wird das Gutachten der Pflegekasse übersandt. Einen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung bei erheblich oder erhöht eingeschränkter Alltagskompetenz haben Versicherte auch dann, wenn sie zwar Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, aber diese das Ausmaß der Pflegestufe I nicht erreichen.
Betreuungsgeld Höhe
In welcher Höhe besteht ein Anspruch auf Betreuungsgeld?
Für die Höhe des Betreuungsgeldes ist der Schweregrad der Fähigkeitsstörungen entscheidend. Die Pflegekasse zahlt 100 oder 200 Euro monatlich. Diesen Betrag bekommt der Demenzkranke aber nicht selbst ausgezahlt. Es handelt sich nicht um einen Teil des Pflegegeldes. Es müssen zusätzliche Leistungen bestimmter Anbieter tatsächlich in Anspruch genommen werden. Dann wird der Betrag von der Pflegekasse gezahlt. Es muss ein Zahlungsnachweis geführt werden.
Höheres Betreuungsgeld für Demenzkranke ab 2013
Etwa 500.000 Demenzkranke sollen über die geplante Pflegereform zum 1. Januar 2013 mehr Betreuungsgeld erhalten. Im Zentrum der Reform stehen ein höheres Pflegegeld bzw. Betreuungsgeld sowie höhere Sachleistungen. Dafür steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,1 Prozent auf 2,05 Prozent.
Ohne Pflegestufe
Demenzkranke Menschen, die von ihren Angehörigen zu Hause betreut werden und in keine Pflegestufe sind, bekommen ab 2013 220 oder (bei besonderem Bedarf) 320 Euro im Monat.
Wenn die an Demenz leidenden Personen von einem Pflegedienst betreut werden, erhalten sie 325 bzw. 425 Euro.
Mit Pflegestufe
Sind die dementen Menschen in der Pflegestufe 1 oder 2 und erfolgt die Betreuung durch Angehörige, so steigen die Sätze um 70 bzw. 85 Euro auf bis zu 725 Euro im Monat.
Wenn die Betreuung durch einen Pflegedienst erfolgt, so wird es 215 bzw. 150 Euro mehr Geld geben, bis zu 1450 Euro monatlich.
In der Pflegestufe 3 hingegen wird es keine Änderungen geben.
Zusätzliche Betreuungsleistungen für Demenzkranke
Diese zusätzlichen Betreuungsleistungen für an Demenz leidende Personen haben ehrenamtliche Helferkreise für Menschen mit Demenz, Pflegedienste, Betreuungsgruppen und Tagespflegeeinrichtungen im Angebot. Die Pflegekasse, Pflegestützpunkte oder ein Pflegeberater gibt Auskunft über die konkreten lokalen Angebote.
Widerspruch bei Ablehnung des Betreuungsgeldes
Wenn die Pflegekasse die Zahlung eines Betreuungsgeldes ablehnt, sollte man sich Einsicht in das Pflegegutachten verschaffen. Das Gutachten kann man von der Pflegekasse erhalten. Ist man mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden, das die Kasse ja zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat, so kann man Widerspruch einlegen. Hierbei muss man eine Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides einhalten. Die Widerspruchsfrist beträgt ein Jahr, wenn der Bescheid keine Belehrung über das Widerrufsrecht enthält.
Man kann aber auch jederzeit einen neuen Antrag stellen.
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